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Landesamt für Kultur und Denkmalpflege: Entdecke Mecklenburg-Vorpommern



Aussonderung und Bewertung von personenbezogenen Unterlagen am Beispiel von Prüfungsakten und Disziplinarverfahren

Vortrag beim 18. Landesarchivtag Mecklenburg-Vorpommerns in Ribnitz-Damgarten 2008

Von Matthias Manke (Landeshauptarchiv Schwerin)

A. Vorbemerkung

Im März 2003 fand im Westfälischen Archivamt in Münster ein Fachgespräch zur Bewertung von insbesondere modernen Personalakten statt.1 Lediglich eine der 18 Referentinnen und Referenten aus verschiedenen Archivsparten kam aus einem Archiv auf früherem DDR-Gebiet.2 Verwundern oder gar irritieren braucht dieser Umstand m.E. jedoch aus vorrangig zwei Gründen nicht.

1.) In der DDR war der archivische Umgang mit Personalakten bis 1989/90 relativ eindeutig geregelt. Die Verordnung des DDR-Ministerrates zur Arbeit mit Personalunterlagen vom 22. Februar 1990 allerdings führte dann geradezu zwangsläufig zu negativen Auswirkungen auf die Kader- bzw. Personalaktenüberlieferung der Staatsorgane auf allen Ebenen, der Kombinate, Betriebe und Genossenschaften sowie der Dienststellen und Einrichtungen. Einerseits wurde eine schrittweise Auflösung der vorhandenen Personalakten und Aushändigung der nicht mehr benötigten Schriftstücke an den jeweils Betroffenen verfügt3 - im Übrigen nicht nur verfügt, sondern auch vielfach praktiziert.4 Andererseits sollten die Personalakten ausgeschiedener Werktätiger denselben nach fünfjähriger Aufbewahrung übergeben oder vernichtet werden.5 Mit anderen Worten: Zwischen 1990 und 1993, wie gleich deutlicher werden wird, konnten Personalakten im Grunde ganz legal in der aktenführenden Stelle vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

2.) Nach 1990 angelegte Personalakten sind bisher im Grunde noch nicht diskutabel gewesen, weil sie meistenteils relativ langen behördlichen Aufbewahrungsfristen unterlagen bzw. unterliegen. Die diesbezügliche Rechtslage hat sich jedoch ziemlich häufig geändert, so dass den beiden im Vortragstitel angekündigten Beispielen einige Ausführungen zur Rechtslage vorangehen sollen.

B. Rechtslage

Die erste landesrechtliche Bestimmung zur Aufbewahrung von Personalakten beinhaltete die Landesaktenordnung vom April 1993 – die Anlage 5.2 trug den Titel "Aufbewahrungsfristen für Personalakten".6 Diese oder eine vergleichbare Anlage gab es in der novellierten Landesaktenordnung von 1995 nicht mehr.7 Ursächlich sind vermutlich Bestimmungen über die Aufbewahrung von Personalakten im Landesbeamtengesetz vom 28. Juni 1993,8 die im Folgejahr noch durch Richtlinien über die Führung von Personalakten ergänzt wurden.9 Die Richtlinien, deren Anwendung im Übrigen auch den Kommunen empfohlen wurde,10 wurden jedoch zum 1. September 2004 außer Kraft gesetzt.11 Insofern normiert seitdem ausschließlich das zwischenzeitlich novellierte Landesbeamtengesetz die Aufbewahrungsfristen für Personalakten der Landesverwaltung.12

Über bestimmte Personalteilakten mit einer vordem drei- bzw. fünfjährigen Aufbewahrungsfrist13 brauchen hier wegen nicht gegebener Archivwürdigkeit keine weiteren Worte verloren werden. Mit ersten Aussonderungen von Personalhaupt-14 resp. -grundakten15 musste zunächst also nicht vor 2011 gerechnet werden. Erst dann lief eine 20jährige Aufbewahrungsfrist bestimmter Personalgrund-, -neben- und -teilakten ab, nämlich

  • von 1990 ausgeschiedenen Arbeitnehmern,
  • von 1990 ausgeschiedenen Beamten ohne Versorgungsansprüche,
  • von 1990 verstorbenen Arbeitnehmern,
  • von 1990 verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene.16

Allerdings reduzierte ein Änderungsgesetz zum Landesbeamtengesetz 2001 die Auf-bewahrungsfrist von Personalhauptakten radikal, nämlich von 20 bzw. 30 Jahren17 auf grundsätzlich fünf Jahre nach Erlöschen des Versorgungsanspruchs eines ausgeschiedenen Beamten oder seiner Hinterbliebenen.18 Dramatischer als die Verkürzung an sich sind m.E. fehlende Übergangsbestimmungen und die damit verbundenen Unwägbarkeiten sowie, dass die Aufbewahrungsfristen für die Personalakten von Arbeitnehmern mit der Einziehung der Richtlinien im Jahre 2004 nicht mehr geregelt scheinen. Eine erneute, zum Frühjahr 2009 geplante Novelle beseitigt hoffentlich diese Lücken.

C. Prüfungsakten

Die Ausführungen zur Rechtslage haben durchaus ihre Relevanz für die beiden angekündigten Themenbeispiele. Während der Katalog der Aufbewahrungsfristen von 1993 solche sowohl für Ausbildungs- als auch für Prüfungsakten ausweist,19 heißt es im Landesbeamtengesetz ebenso wie in den Richtlinien über die Führung von Personalakten von 1994, dass "die Prüfungsakte nicht zur Personalakte [gehört]".20 Spätestens seit der Änderung der Landesaktenordnung 1995 und dem damit verbundenen Wegfall des Fristenkatalogs für Personalakten scheint es überhaupt keine einheitliche Regelung für die Aufbewahrung von Prüfungsakten mehr zu geben. Entsprechende Vorgaben enthalten jedoch einzelne Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO)21 wie etwa diejenige für den allgemeinen22 und den Sozialverwaltungsdienst,23 den feuerwehrtechnischen Dienst24 und andere mehr. Allerdings gibt es auch in ausreichender Zahl APO’s wie die mit dem zunächst etwas verwirrenden Titel Nichtschülerprüfungsordnung, in denen zwar Anlage, Führung und Einsichtnahme in die Prüfungsakten geregelt sind, nicht aber deren Aufbewahrung und Vernichtung.25 Eine gewisse Kuriosität weist schließlich die APO für die Laufbahnen der Arbeitsschutzaufsicht auf, in der zwar Aufbewahrungsfristen für Prüfungsakten definiert werden, nicht aber für die ebenfalls zu führenden Ausbildungsakten.26

Das Ergebnis der APO-Vielzahl einerseits und der nicht mehr existenten Vereinheitlichung der Aufbewahrungsfristen andererseits ist eine gewisse Fristenvielfalt und -varianz. In der erwähnten Anlage zur Landesaktenordnung von 1993 beliefen sie sich auf 10 Jahre für sonstige Prüfungsakten der Polizei, auf 30 Jahre für allgemeine Prüfungsakten sowie auf 40 Jahre für Fachprüfungen und Oberstufenbeschulungen der Polizei.27 Während die Aufbewahrungsfrist für Prüfungsakten heutzutage durchschnittlich 10 Jahre beträgt, müssen die Prüfungsakten der verschiedenen Polizeilaufbahnen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,28 beim gehobenen Verwaltungsdienst für die Rentenversicherung sind es 10 Jahre für Prüfungsakten und zwei Jahre für Prüfungsklausuren,29 bei der Ersten bzw. Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen 10 Jahre für Prüfungsakten und 30 Jahre für Zeugniskopien und Ausfertigungsblätter.30 In ähnlich sinnvoller Weise schreibt die APO für den gehobenen Archivdienst, die im Übrigen gar keine Prüfungsakten kennt, die Ablage eine Zweitausfertigung des Laufbahnzeugnisses in der Personalakte vor.31 Die Ausbildungs- und Prüfungsakten des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes schließlich müssen von der Prüfungsbehörde drei Jahre nach der Prüfung an die Einstellungsbehörde übersandt werden32 - was dann mit ihnen geschieht bzw. geschehen soll, bleibt offen.

Diese beiden letzten Beispiele bilden eine gute Überleitung zur Bewertungsfrage. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, dass Prüfungsakten Verlauf und Ergebnisse sowohl von Abschluss- als auch von Zwischenprüfungen in verschiedenen Ausbildungsgängen und Unterrichtsfächern widerspiegeln müssten. Abgesehen davon, dass bisweilen sogar Aufnahmeprüfungen widergespiegelt werden, zeigte sich in der Anbietungspraxis, dass in den verwaltungsinternen Fach- und Laufbahnausbildungen weniger Prüfungsakten als vielmehr Ausbildungs- und Prüfungsakten geführt werden. Im theoretischen Idealfall enthalten sie

  • Nachweise von Zulassungsvoraussetzungen,
  • Bewertungen von Leistungsnachweisen,
  • Bewertungen von Praktika,
  • Bewertung der Laufbahnzwischenprüfung,
  • Prüfungsarbeiten / Diplomarbeit
  • die Niederschrift über die mündliche Laufbahnprüfung,
  • die Niederschrift über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung,
  • eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses.

Davon war allerdings im praktischen Regelfall, d.h. in den zur Bewertung eingesehenen Ausbildungs- und Prüfungsakten, wenig vorhanden. Zumeist beinhalteten sie lediglich Prüfungsarbeiten ohne die dazugehörigen Aufgaben- bzw. Fragestellungen, des Öfteren waren die Akten nicht auf eine Person, sondern auf einen ganzen Lehrgang bzw. eine bestimmte Prüfung eines ganzen Lehrgangs bezogen, Abschlussarbeiten fanden sich gar nicht. Solche unter der Bezeichnung „Prüfungsakten“ angebotenen Akten haben ohne Zweifel einen Primärwert, also eine Bedeutung für die Verwaltung. Sie sind m.E. aber zumindest in vorliegender Form nicht archivwürdig und deshalb zur Kassation freizugeben. Auch das Vorhandensein von Zeugnisabschriften, die im Zweifel am ehesten noch einmal benötigt werden könnten, rechtfertigt eine massenhafte Übernahme von Ausbildungs- und Prüfungsakten der Verwaltung nicht. Die Übertragung einer Aussage zum Wert von Lehrerprüfungsakten auf Laufbahnprüfungsakten scheint mir, abgesehen von der hier nicht zu erörternden Frage nach aussagekräftigeren Quellen, nicht möglich:

"Prüfungsakten geben Aufschluss über die Verwissenschaftlichung des Lehrerberufes, über Tendenzen bei der Vermittlung fachwissenschaftlichen Wissens; sie dokumentieren den Einfluss des Staates auf Inhalte der Lehrerausbildung und damit auf die Erziehung. Ebenso zeigen sie den Umgang der Wissenschaft mit dem schulischen Anspruch auf eine vor allem praxisorientierte Lehrerausbildung. In älteren Prüfungsakten (bis ca. 1950) befinden sich häufig schriftliche Hausarbeiten von wissenschaftlichem Wert besonders für lokale und regionale Geschichte. Prüfungsakten widerspiegeln einen Teilbereich der Bildungsgeschichte, indem sie die Ausdifferenzierung und den Aufstieg der geistes- und naturwissenschaftlichen Disziplinen und deren inhaltliche Ausrichtung sowie zeitgenössische Methoden, Themen und Theorien dokumentieren."33

D. Disziplinarvorgänge

Im Fristenkatalog von 1993 fielen die Disziplinarvorgänge unter die Beiakten, die drei bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens ausgesondert werden konnten.34 Die Richtlinien von 1994 kennzeichneten sie hingegen als nach Verfahrensabschluss bzw. Aktenschließung zu den Personalgrundakten zu nehmende Personalteilakten.35 Damit würden sie einer Aufbewahrungsfrist von 20-30 Jahren unterliegen. Im Widerspruch dazu und zum Landesbeamtengesetz, das die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts erwähnt,36 wurde in den Richtlinien jedoch auch auf die Anwendung der Bundesdisziplinarordnung hingewiesen,37 nach der disziplinarische Eintragungen nach drei bis fünf Jahren zu tilgen sowie die entsprechenden Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind.38

Analog zur Bundesdisziplinarordnung definierte die 1998 erlassene Landesdisziplinarordnung landesrechtliche Aufbewahrungsfristen und Tilgungsbestimmungen.39 Mit geänderten Fristenregelungen wurde erstere 2001 durch das Bundes-, letztere 2005 durch das Landesdisziplinargesetz abgelöst. Demnach fallen Disziplinarmaßnahmen je nach Schwere nach zwei, drei oder sieben Jahren unter ein Verwertungsverbot bzw. ein Löschungsgebot. Die entsprechenden Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, so dass die entsprechenden Einträge in die Personalakte zu tilgen (abgesehen von Zurückstufungen) und Aufzeichnungen darüber zu vernichten sind,40 wenn der Betroffene nicht etwas anderes beantragt.41 An diesem Punkt kommt für gewöhnlich und vom Gesetzgeber vorgesehen das Archiv ins Spiel, da nach Landesarchivgesetz auch Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, anzubieten sind (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 LArchivG M-V).

Disziplinarvorgänge wurden dem Landeshauptarchiv bisher einzig und allein von oberen und unteren Polizeibehörden angeboten. Ab 2003 erfolgte die Anbietung durch das Zentrale Polizeiarchiv, unter dem die Altregistratur der Landespolizei zu verstehen ist, und seit 2007 direkt durch die Polizeibehörden. Dem Vernehmen nach geht der Verfahrenswechsel auf den Landesdatenschutzbeauftragten zurück, der von Amts wegen – vermutlich in Bezug auf § 100 Abs. 3 LBG – die Beteiligung des Zentralen Polizeiarchivs moniert hat und gegen den Widerstand des behördlichen Datenschutzbeauftragten erfolgreich Korrekturen einforderte. Dieser Umstand ist in dreierlei Hinsicht ganz interessant. Einerseits bekam das Landeshauptarchiv von der Meinungsverschiedenheit über die Einbindung des Behördenarchivs erst nach ihrer Bereinigung Kenntnis. Andererseits sei darauf hingewiesen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein Gespräch mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeiinspektion Rostock über die Anbietung löschungspflichtiger Disziplinarvorgänge völlig ergebnislos blieb. Auf den dritten Aspekt komme ich gleich noch zu sprechen.

Aus den verschiedenen Anbietungen von Disziplinarvorgängen hat das Landeshauptarchiv im Lauf der Jahre 81 von 316 angebotenen Fallakten aus allen Polizeibehörden im Zuständigkeitsbereich – Landeskriminalamt, Wasserschutzpolizei, Bereitschaftspolizei und drei Polizeidirektionen – übernommen. Es stellt sich durchaus die Frage, warum diese Akten überhaupt und warum in so großer Zahl – immerhin 25,6 Prozent bzw. gut ein Viertel der Anbietungen – übernommen wurden? Zunächst wird mit der Übernahme das 2003 in Münster skizzierte Schreckensbild eines weitgehend "sauberen öffentlichen Dienstes" vermieden. Während in Hamburg die Unterlagen getilgter Disziplinarmaßnahmen nämlich ohne Anbietung an das dortige Staatsarchiv vernichtet werden,42 obwohl die Archivgesetzgebung dort wie hier eine Klausel über die Anbietungspflicht löschungspflichtiger Unterlagen enthält,43 gibt es in Schwerin wenigstens eine Überlieferung disziplinarischer Maßnahmen bei der Polizei. Offen bleibt jedoch, ob sie bei anderen Behörden nicht vorkommen44 oder dort als zwar löschungs-, aber nicht anbietungspflichtig angesehen werden?

Des Weiteren resultiert die relativ hohe Übernahmequote daraus, dass Disziplinarvorgänge nicht allein in Hinsicht auf eine Geschichte des öffentlichen Dienstes bzw. der Polizei wertvoll sind, sondern auch in sozialgeschichtlicher Hinsicht. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass ein ahndungswürdiges Dienstvergehen eine schuldhafte Pflichtverletzung oder eine bedeutsame Beeinträchtigung von Achtung, Vertrauen, Ansehen des Amtes bzw. des Beamtentums ist. Sie lassen sich in Straftaten und in Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie in außer- und innerdienstliche Fälle unterteilen. Ein entsprechender Katalog aus dem Jahr 2003 umfasst 45 Straftatsbestände zzgl. dreier straftatsrelevanter Verkehrsdelikte sowie 15 Verstöße gegen das Wohlverhalten zzgl. zweier nichtstraftatsrelevanter Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz. Die Straftatsbestände reichen von Amtsanmaßung über Körperverletzung im Amt bis zum Verwahrungsbruch, zu den Wohlverhaltensdelikten gehören z.B. Amtsverschwiegenheit und Schusswaffenmissbrauch. Insgesamt handelt es sich um über 60, aufgrund diverser Differenzierungen vermutlich jedoch mehr disziplinarrechtliche Delikte, die sich in einer Überlieferungsbildung unter Berücksichtigung der verschiedenen Polizeibehörden und der verschiedenen Dienstränge widerspiegeln sollten. Der sozialgeschichtliche Wert kommt sowohl in der Abbildung des Polizeialltags zum Ausdruck als auch in den Angaben zum dienstlichen Werdegang und zu privaten bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten, die seiner Familie eingeschlossen.

Abschließend ist auf einen wichtigen archivrechtlichen Aspekt aufmerksam zu machen. Da die Disziplinarvorgänge personenbezogenes Archivgut darstellen, unterliegen sie den entsprechenden archivgesetzlichen Schutzfristen (§ 10 Abs. 1 Satz 3-4 LArchivG M-V). In diesem speziellen Fall gelten die Schutzfristen auch für die abgebende Dienststelle, da es sich um löschungspflichtige Vorgänge handelt (§ 10 Abs. 2).


1 Norbert Reimann: Vorwort, in: Katharina Tiemann (Red.): Archivischer Umgang mit Personalakten. Ergebnisse eines spartenübergreifenden Fachgesprächs im Westfälischen Archivamt, Münster 2004 (Texte und Untersuchungen zur Archivpflege 16), S. 7.

2 Birgit Horn: Bewertung von Personalakten im Stadtarchiv Leipzig – erste Ergebnisse der Erarbeitung einer Bewertungskonzeption, in: ebd., S. 65-70.

3 Verordnung zur Arbeit mit Personalunterlagen vom 22. Februar 1990, § 4 Abs. 1, in: DDR-Gesetzbl. Tl. I, S. 84 (Hervorhebung – MM).

4 Siehe z.B. Angela Keller-Kühne: Personalakten im Archiv für Christlich-Demokratische Politik – Die Akten der Zentralen Schulungsstätte Burgscheidungen, in: Tiemann, S. 77-87, hier S. 81

5 Verordnung, § 4 Abs. 1.

6 Neufassung der Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 1.04.1993, in: GVOBl. M-V, S. 866. – Vgl. dazu Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 18.03.1991, in: ABl. M-V, S. 174.

7 Der Wortlaut der überarbeiteten Fassung der Landesaktenordnung stand m.W. lediglich im nichtöffentlichen Mitarbeiterhandbuch der Landesregierung vollständig zur Verfügung. Siehe Änderungen / Ergänzungen zur Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 26.04.1995, in: ABl. M-V, S. 430.

8 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) vom 28.06.1993, § 106, in: GVOBl. M-V, S. 577.

9 Richtlinien über die Führung von Personalakten (Verwaltungsvorschrift zu §§ 100 bis 107 LBG M-V) vom 13. Oktober 1994, in: ABl. M-V, S. 1066.

10 Richtlinien, Ziff. 11.

11 Aufhebung von dienstrechtlichen Verwaltungsvorschriften vom 22.07.2004, Ziff. 9, in: ABl. M-V, S. 688.

12 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.07.1998, § 106, in: GVOBl. M-V, S. 708.

13 Richtlinien, Ziff. 5.1.4 (Personalteilakten über Laufbahnausbildung), 5.1.5 (Teilakten über Beihilfe / Unter-stützungen), 5.1.6 (Urlaubsanträge), 5.1.7 (Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber), 5.1.8 (Krank- und Gesundmeldungen), 5.1.9 (Führungszeugnisse, nach drei Jahren). – In den 1993 bekannt gemachten Aufbewahrungsfristen für Personalakten (Neufassung vom 1.04.1993, Anl. 5.2) wurden lediglich Haupt- und Beiakten unterschieden. Letztere unterlagen einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist, abgesehen von Ausbildungs-akten (20 Jahre) sowie Disziplinarverfahren bei Verweis und Geldbuße (3 Jahre).

14 LBG M-V vom 28.06.1993, § 106 Abs. 1.

15 LBG M-V vom 28.06.1993, § 100 Abs. 2. – Richtlinien, Ziff. 1.9 und 3.

16 Neufassung vom 1.04.1993, Anl. 5.2, Ziff. 1.1. – LBG M-V vom 28.06.1993, § 106 Abs. 1 Satz 2. – Richtlinien, Ziff. 5.1.1-5.1.3. – Siehe auch LBG M-V vom 12.07.1998, § 106 Abs. 1 Satz 2, in dem nunmehr die Fristen für Personalakten von verstorbenen Beamten ohne Hinterbliebenenversorgung und bei sonstigem Ausscheiden bestimmt werden.

17 Neufassung vom 1.04.1993, Anl. 5.2, Ziff. 1.1. Die 50jährige Frist zur Aufbewahrung der Personalakte eines verstorbenen Beamten, der eine Witwe oder geschiedene Ehefrau ohne Versorgungsansprüche hinterlässt (Ziff. 1.1.2.1), kann hier außer Acht bleiben. – LBG M-V vom 28.06.1993, § 106 Abs. 1 Satz 1. – Richtlinien, Ziff. 5.1.1c. – LBG M-V vom 12.07.1998, § 106 Abs. 1 Satz 1.

18 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Dienstrechts-änderungsgesetz – DienstrÄndG M-V) vom 10.07.2001, Ziff. 32, in: GVOBl. M-V, S. 256.

19 Neufassung vom 1.04.1993, Anl. 5.2, Ziff. 1.2.5 und 2.

20 Richtlinien, Ziff. 1.10 und 5.3. – Siehe auch LBG M-V vom 28.06.1993 / vom 12.07.1998, § 100 Abs. 1.

21 Die Fundstellen der nachfolgend aufgeführten APO’s werden nicht mit aufgeführt. Sie können über die Volltextsrecherche im Landesrechts-Informationssystem LARIS (URL http://www.service.m-v.de/cms/DLP_prod/DLP/Laris/index.jsp) abgerufen werden.

22 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungs-dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst – APO mD M-V) vom 16.09.2002, § 41 Abs. 3 (10 Jahre). – Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Verwaltungsdienst – APO gD M-V) vom 27.08.2003, § 42 Abs. 3 (10 Jahre).

23 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung g. D. Sozialverwaltung – APO g. D. SozVerw. – M-V) vom 4.12.1998, § 42 Abs. 3 (10 Jahre).

24 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst – APOmDFw M-V) vom 8.04.1999, § 39 (10 Jahre).

25 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung – Rpfl APO M-V) vom 17.06.1994, § 29. – Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Landesbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (APOgBauVD) vom 6.11.1995, §. 32. – Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst – APO hlw D M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998, § 35. – Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungsdienstes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Fischereiverwaltungsdienst – APO mFiVD M-V) vom 22.12.1998, § 41. –Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst – APOhtVerwD M-V) vom 5.07.2004, § 25. – Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung – NSPVO M-V) vom 6.06.2005, § 16.

26 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht – APO Arbeitsschutzaufsicht M-V) vom 5.12.1997, § 19 und § 29 Abs. 3 (10 Jahre).

27 Neufassung vom 1.04.1993, Anl. 5.2, Ziff. 2.2.2, 2.1, 2.2.1.

28 Vorläufige Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-dienstes in besonderer Verwendung im Land Mecklenburg-Vorpommern (AP gD Pol ibV M-V) vom 9.11.2001, § 6 Abs. 2. – Vorläufige Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst – APO gD Pol M-V) vom 22.07.2002, § 8 Abs. 2. – Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst – APO mD Pol M-V) vom 21.07.2003, § 8 Abs. 2. – Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in besonderer Verwendung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst in besonderer Verwendung – APO gD besV Pol M-V) vom 29.09.2006, § 5 Abs. 2. – In allen APOs heißt es, dass die Aussonderung frühestens fünf Jahre nach Beendigung des Studiums vernichtet werden kann.

29 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rentenversicherung – APORV M-V) vom 14.12.1998, § 41 Abs. 3.

30 Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 (Lehrerprüfungsverordnung 2000 – LehPrVO 2000 M-V) vom 7.08.2000, § 21 Abs. 4. Zuvor war allerdings noch keine Aufbewahrungsfrist definiert. Vgl. Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerprüfungsverordnung – LehPrVO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1997, § 21. – Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienst-verordnung – LehVDVO M-V) vom 8.04.1998, § 25 Abs. 4.

31 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Archivdienst – APO gAD M-V) vom 20.07.2007, § 25.

32 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst – APO mLKD M-V) vom 30.09.1998, § 41 Abs. 3.

33 Jens Heckl: Prüfungsakten der Wissenschaftlichen bzw. Staatlichen Prüfungsämter für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (besonders höheren Schulen), in: Unbekannte Quellen. „Massenakten des 20. Jahrhunderts. Untersuchungen seriellen Schriftguts aus normierten Verwaltungsverfahren [Onlinepublikation des Staatsarchivs Münster, o.D.], S. 34-42, hier S. 40. URL http://www.archive.nrw.de/LandesarchivNRW/StaatsarchivMuenster/BilderKartenLogosDateien/Quellenkunde.pdf (Abruf 20.06.2008).

34 Neufassung vom 1.04.1993, Anl. 5.2, Ziff. 1.2.6. Die Dauer der Frist war abhängig von der Strafe – 3 Jahre bei Verweisen und Geldbußen, 5 Jahre bei Gehaltskürzungen.

35 Richtlinien, Ziff. 4.3.

36 LBG M-V vom 28.06.1993, § 104 Abs. 1.

37 Richtlinien, Ziff. 5.4.

38 Bundesdisziplinarordnung (BDO) i.d.F. vom 20.07.1967, § 119 Abs. 1, in: BGBl I, S. 751 (Verweis und Geldbuße: 3 Jahre, Gehaltskürzung: 5 Jahre).

39 Disziplinarordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinarordnung – LDO M-V) vom 9.02.1998, § 110 Abs. 1, in: GVOBl. M-V, S. 131.

40 Disziplinargesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz – LDG M-V) vom 4.07.2005, § 18, in: GVOBl., S. 274 (Verweis: 2 Jahre, Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge: 3 Jahre, Zurückstufung: 7 Jahre). – Siehe auch Bundesdisziplinargesetz vom 9.07.2001, § 16 Abs. 1, in: BGBl. I, S. 1106.

41 LDG, § 18 Abs. 3 Satz 3.

42 Rainer Hering: "Sauberer" öffentlicher Dienst? – Zur Überlieferung disziplinarischer Maßnahmen, in: Tiemann, S. 58-60, hier S. 60.

43 § 3 Satz 2 Ziff. 1 HmbArchG. – § 6 Abs. 2 Ziff. 1 LArchivG M-V.

44 Im Jahresbericht 2004/2005 des Landesdatenschutzbeauftragten wird ein Dienststellenleiter anonym zitiert, dass zu tilgende Disziplinarvorgänge dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden (URL www.datenschutz-mv.de/dschutz/taetberi/tb7/lfdmvtb7.pdf, S. 25f; Abruf 20.06.2008). Der Natur der Sache nach kann es sich nur um eine Polizeibehörde oder eine Behörde im Sprengel des Landesarchivs Greifswald handeln.


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