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Zweck der Gesellschaft ist die Frderung und Popularisierung der Ur- und Frhgeschichtsforschung in Mecklenburg und Vorpommern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Enge Zusammenarbeit mit der Landesarchologie Mecklenburg-Vorpommerns Untersttzung der wissenschaftlichen Arbeit der archologischen Museen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Regionalmuseen und der Universitten Wahrnehmung bodendenkmalpflegerischer Aufgaben auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen Popularisierung der archologischen Forschung durch Vortrge, Ausstellungen, Exkursionen und Publikationen Weiterbildung ihrer Mitglieder durch Vortragstagungen, Seminare, Praktika und Publikationen Aus- und Weiterbildung von Berufsgruppen, die mittelbar oder unmittelbar mit Bodendenkmalen und Bodenfunden konfrontiert werden (Bauberufe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Planungs- und Projektierungsbehrden) Frderung der Arbeit Jugendlicher auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege Beratung der kommunalen Behrden zu Problemen der Bodendenkmalpflege. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigen. 3 Mitgliedschaft Mitglied der Gesellschaft knnen alle natrlichen und juristischen Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklrung. ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 4 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um die Gesellschaft oder die Erforschung der Ur- und Frhgeschichte von Mecklenburg und Vorpommern besonders verdient gemacht haben, knnen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 5 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung, 4. durch Ausschlu. 6 Austritt Der Austritt aus der Gesellschaft kann durch schriftliche Kndigung mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschftsjahres erfolgen. 7 Streichung Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Beschlu des Vorstandes erfolgen, wenn es in drei aufeinander folgenden Jahren keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. 8 Ausschlu Ein Mitglied kann mit zweidrittel Stimmenmehrheit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft verstt oder in anderer Weise die Verwirklichung der Arbeit der Gesellschaft gefhrdet. 9 Beitrag Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Hhe vom Vorstand beschlossen wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 10 Organe Organe der Gesellschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. 11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung mit beigefgter Tagesordnung vom Vorstand mindestens einmal jhrlich einberufen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehren insbesondere: - Beschlu und nderung der Satzung - Wahl des Vorstandes - Entgegennahme des Jahresberichtes, Annahme des Kassenberichtes - Entlastung des Vorstandes. Beschlsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prsidenten. Beschlsse ber Satzungsnderungen bedrfen einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es ist von den Mitgliedern auf Wunsch einzusehen. 12 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Prsidenten, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftfhrer und 3 Beisitzern, sowie dem jeweiligen Landesarchologen ex officio. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Prsident und der 1. und 2. Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewhlt. Wiederwahl ist zulssig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die nchste Mitgliederversammlung im Amt. 13 Auflsung ber die Auflsung der Gesellschaft entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschlu ber die Auflsung bedarf einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflsung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke ist das Vermgen dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu bergeben mit der Magabe, da es unmittelbar und ausschlielich fr die Erforschung der Ur- und Frhgeschichte des Landes gemeinntzig verwendet werden mu. P~  \ BC24Dr*9*+.>0 h5CJ hCJ ho*LCJ hCJ h5CJ hj*CJ hj*5CJ hj*5CJ$.MNOPT}~9 N ~ `` ?^`?$a$0 k!I & FEƀ"-gdI & FEƀ"-gdI & FEƀ"-gd - K bI & FEƀ"-gd8^8gdI & FEƀ"-gd zbI & FEƀ"-gd8^8gdI & FEƀ"-gd 12O$a$I & FEƀ"-gdOat2348CDp$a$pqrw~4RS()*/89()*$a$*+,-.3=>0$a$(. 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