Benutzung von Archivgut, das Schutzfristen unterliegt

Nicht jede Archivalie, die in der Abteilung Landesarchiv verwahrt wird, steht der Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung. § 10 Abs. 1 LArchivG M-V in der Fassung vom 8. Mai 2018 definiert für Archivgut folgende Schutzfristen:

  1. Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.
  2. Personenbezogenes Archivgut darf erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 90 Jahre nach dessen Geburt genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar ist, darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.

Dennoch ist die Benutzung dieses Archivgutes nicht völlig ausgeschlossen, sondern eskann unter bestimmten Bedingungen zur Benutzung vorgelegt werden. Dies gilt für

  1. Benutzung durch den Betroffenen, einen Angehörigen oder von einem Bevollmächtigten (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LArchivG M-V);
  2. Benutzung für wissenschaftliche Zwecke(§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LArchivG M-V);
  3. Benutzung zur Klärung persönlicher Belange (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 LArchivG M-V).

Im ersten Fall müssen Sie zur Benutzung lediglich Unterlagen mitbringen, aus denen Ihre Berechtigung zur Einsichtnahme hervorgeht (Personalausweis, ggf. Bevollmächtigung). In den beiden anderen Fällen ist zur Einsichtnahme in das Archivgut eine Genehmigung erforderlich, die Sie beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Abteilung Landesarchiv schriftlich und formlos beantragen müssen. Hierbei gilt Folgendes:

  • Geben Sie an, warum die Benutzung des gesperrten Archivguts zum Erreichen des Zweckes zwingend erforderlich und dieser Zweck nicht auf andere Weise als durch die Einsichtnahme in nutzungsbeschränktes Archivgut zu erreichen ist.

Im Fall einer wissenschaftlichen Benutzung gilt zudem:

  • Im Antrag müssen Sie das Forschungsvorhaben möglichst genau und umfassend beschreiben. Insbesondere sind neben dem Forschungsziel die Methoden zu beschreiben, mit denen Sie Ihr Forschungsziel erreichen möchten. Hieraus sollte hervorgehen, wie Sie mit den personenbezogenen Daten umgehen, ob und in welchem Umfang Sie personenbezogene Angaben benötigen und ob diese anonymisiert oder pseudonymisiert verarbeitet werden können. Geben Sie bitte genau das Archivgut an (Bestand und Signatur der einzelnen Archivalien), das Sie einsehen möchten. Begründen Sie die Notwendigkeit der Einsichtnahme. Beabsichtigen Sie eine Veröffentlichung, so geben Sie an, wie Sie personenbezogene Daten aus dem Archivgut darin behandeln.

Bitte rechnen Sie damit, dass die Bearbeitung Ihres Antrages einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Gegebenenfalls kann die Genehmigung zur Benutzung des geschützten Archivgutes mit Auflagen versehen werden. Die Benutzungseinschränkungen für geschütztes Archivgut können sich auch auf Findmittel beziehen, die geschützte Angaben enthalten. Über die Möglichkeit der Vorlage der Findmittel informiert Sie der Lesesaal.