Pflichtexemplar

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Pflichtexemplare

Gesetzliche Pflichtexemplarregelungen existieren in Deutschland sowohl auf der Landes- als auch auf der Bundesebene. Wesentlicher Zweck dieser Regelung ist die möglichst lückenlose Sammlung und Bewahrung des geistigen und kulturellen Erbes der jeweiligen Region bzw. des jeweiligen Landes. Das Pflichtexemplarrecht auf Bundesebene wird von der Deutschen Nationalbibliothek (Leipzig und Frankfurt am Main) wahrgenommen. Auf Landesebene nehmen zumeist die Landesbibliotheken der einzelnen Bundesländer dieses Recht wahr.

Von jeder in Deutschland verlegten Veröffentlichung sind zwei Pflichtexemplare auf Bundesebene an den zuständigen Standort der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) abzugeben. Auf Landesebene muss in der Regel ein Exemplar an die jeweils zuständige Bibliothek des Bundeslandes abgeliefert werden. Eine Übersicht zu den einzelnen Pflichtexemplarregelungen bundesweit und in den einzelnen Bundesländern bieten die Seiten des Bibliotheksportals.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesbibliothek MV in Schwerin gesetzlich beauftragt, die aktuellen Druckwerke zu sammeln, zu erschließen und zu archivieren.

Laut Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 06.06.1993 sowie der Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken vom 20.03.1996 sind alle Druckerzeugnisse, die in MV verlegt werden, binnen eines Monats nach Erscheinen kostenfrei an die Landesbibliothek abzuliefern.

Die wichtigsten Informationen rund um die Pflichtablieferung in MV finden Sie hier:

FAQ Pflichtexemplar

Pflichtablieferung – was ist das?

Verlage bzw. Verleger im Bundesland MV sind zur Ablieferung von veröffentlichten Publikationen an die empfangsberechtigten Bibliotheken verpflichtet. Ablieferungspflichtige Publikationen werden als Pflichtexemplare bezeichnet. Die Pflichtablieferung soll die systematische Sammlung, dauerhafte Archivierung und zukünftige Nutzbarkeit des schriftlichen Kulturerbes garantieren.

Was ist die gesetzliche Grundlage für die Ablieferung?

Ich habe etwas veröffentlicht. Was ist nun zu tun?

Ein in MV veröffentlichtes Druckwerk ist innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung in Form von einem Exemplar an die Landesbibliothek abzuliefern. Es ist unerheblich, ob das Medienwerk in einem Verlag erscheint, privat verlegt wird oder ob es eine ISBN/ISSN besitzt. Die Ablieferung erfolgt unaufgefordert, unentgeltlich und auf eigene Kosten.

Ich veröffentliche nicht als Verlag, sondern als Privatperson oder Verein. Muss ich meine Publikationen ebenfalls abliefern?

Die Ablieferungspflicht gilt auch bei Publikationen von Privatpersonen, Vereinen und anderen Institutionen, die in eigener Verantwortung ihr Werk selbst publizieren und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich machen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Publikation der Ablieferungspflicht unterliegt, klären Sie dies bitte mit der Pflichtstelle ab.

Wohin ist mein Exemplar zu senden?

An die untenstehende Anschrift der Pflichtstelle. Alternativ können Sie Ihre Pflichtexemplare in der Landesbibliothek persönlich abgeben. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten oder stimmen Sie einen Abgabetermin mit der Pflichtstelle ab.

Zustand des Pflichtexemplars

Das Pflichtexemplar muss vollständig und einwandfrei sein. Es ist in der handelsüblichen Einbandart abzuliefern.

Kann ich mir die Kosten erstatten lassen?

Eine Erstattung der Hälfte des Ladenpreises wird auf Antrag gewährt, wenn die Gesamtauflage nicht mehr als 500 Stück umfasst und der Ladenpreis mindestens 102,26 Euro pro Stück beträgt. Der Antrag ist schriftlich und formlos an die Pflichtstelle zu richten, weitere Informationen finden Sie hier: Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken vom 20.03.1996.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn bei der Herstellung des Druckwerkes ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.

Welche Arten von Medien sind abzuliefern?

Publikationen, die mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellt werden und zur Verbreitung bestimmt sind:

  • u.a. Schriften, bildliche Darstellungen mit und ohne Text, Landkarten, Ortspläne und Atlanten
  • audiovisuelle Materialien
  • Mikroformen

Welche Medien müssen nicht abgeliefert werden?

  • Produkt- und kommerzielle Servicebeschreibungen, Werbeschriften, Verkaufskataloge, Bedienungs- und Betriebsanleitungen
  • Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel
  • Kalender (Ausnahmen: Kalender mit historischen Ansichten; Kunstkalender)
  • Schülerzeitschriften, Schulbücher
  • Hochschulprüfungsarbeiten, die nur innerhalb des Qualifikationsverfahrens entstehen und nicht zur Verbreitung bestimmt sind (z.B. Diplom- oder Masterarbeiten)
  • Vorlesungsverzeichnisse, Studienführer, Vorlesungsskripte, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
  • Sonderdrucke, Vorabdrucke, Leseproben
  • Medienwerke mit bis zu acht Seiten Umfang

Informationen über weitere nicht ablieferungspflichtige Publikationen erhalten Sie von der Pflichtstelle.

Müssen Online-Publikationen abgeliefert werden?

Nein. Derzeit fehlen hierfür die rechtlichen Voraussetzungen.

Ich habe meine Medien bereits an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert. Weshalb erhält auch die Landesbibliothek MV ein Exemplar?

In Deutschland werden Pflichtexemplare sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene gesammelt; dies ist gesetzlich geregelt. Verlage mit Sitz in MV sind daher dazu aufgefordert, zusätzlich zu den zwei Exemplaren an die Deutsche Nationalbibliothek ein weiteres Pflichtexemplar an die Landesbibliothek MV abzugeben. Die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Landesbibliothek MV ersetzt nicht die Ablieferungspflicht an die Deutsche Nationalbibliothek (und umgekehrt).

Wie können Pflichtexemplare genutzt werden?

Die Pflichtexemplare sind über unseren Online-Katalog bzw. das Discovery-System recherchierbar und können dort von registrierten Nutzer*innen der Landesbibliothek bestellt werden. Pflichtexemplare können vor Ort im Lesesaal benutzt werden und sind nicht für die Ausleihe außer Haus vorgesehen. Über die Fernleihe werden anderen Bibliotheken Pflichtexemplare in teilweise eingeschränkter Form zur Verfügung gestellt. Seit 2020 stellen wir regionale Tageszeitungen aus MV in einem gemeinsamen Projekt mit der Deutschen Nationalbibliothek zusätzlich als E-Paper an einem gesonderten Arbeitsplatz zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Darüber hinaus ...

  • nehmen wir gerne Hinweise auf in den letzten Jahren in MV erschienene Publikationen entgegen, die sich noch nicht in unserem Bestand befinden.
  • sammelt die Landesbibliothek Veröffentlichungen mit inhaltlichem Bezug zu MV (Mecklenburgica). Diese Medienwerke müssen nicht zwangsläufig in MV erschienen sein und der hiesigen Ablieferungspflicht unterliegen. Wir bitten Sie dennoch, uns auch diese Publikationen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um sie archivieren und ihre Inhalte für die Landesbibliographie erschließen zu können.

Kontakt

Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern Günther Uecker
Pflichtstelle
Joris Busch
Johannes-Stelling-Str. 29
19053 Schwerin
Telefon: 0385-588 79 233