Stiftung eines Ordens für die Konventualinnen der Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz
Archivalie des Monats Mai 2007
Orden für die Konventualinnen der Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz
Foto: LAKD MV/LHA
Orden für die Konventualinnen der Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz
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Weihnachten 1763 stiftete die Gemahlin Herzog Friedrichs des Frommen von Mecklenburg-Schwerin, Louise Friederike, geb. Herzogin von Württemberg (1722-1791) als "immerwährendes Andenken [Ihrer] Landes-Mütterlichen Zuneigung" einen Orden pour la vertu für die Domina und die Konventualinnen der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz. In den Statuten (LHAS 1.1-9 Ordensverleihungen, Nr. 3 a) legte sie fest, dass die Damen des Klosters Dobbertin ihre Gnadenkreuze an einem blauen, weißeingefassten Band tragen sollten; für Malchow wurde ein rotes, weißeingefasstes und für Ribnitz ein weißes, roteingefasstes Band gewählt. Das Domina-Kreuz sollte jeweils mit Diamanten besetzt sein. Während die adeligen Konventualinnen das gleiche Kreuz, aber ohne Diamanten verliehen bekamen, sollte das der bürgerlichen kleiner ausfallen. Auch sollten sie es an einer schmalen Schleife auf der Brust tragen, während es bei der Domina und den Adeligen mit breitem Schulterband getragen wurde. Die Gnadenkreuze blieben im Besitz des Klosters. Starb eine Konventualin, wurde der Orden noch einmal bei ihrer Beerdigung ausgestellt und war dann von den Erben zurückzugeben. Auch wenn eine Stiftsdame aus dem Kloster austrat um zu heiraten, musste sie nach ihrem Hochzeitstag das Kreuz für ihre Nachfolgerin zur Verfügung stellen. Getragen werden konnte das Kreuz täglich; bei feierlichen Anlässen war das Anlegen Pflicht. Zur Wahrung der Würde wurde dabei Wert auf angemessene Bekleidung gelegt.
Aus Malchow und Ribnitz gingen dankbare Schreiben der jeweiligen Vorsteherinnen an die Herzogin, die ihre Großherzigkeit rühmten. Die Domina des Klosters Ribnitz bedankte sich in ihrem und der adligen Konventualinnen Namen für die Gnade. Allein die bürgerlichen Konventualinnen zeigten anfangs eine mangelnde Anerkennung der ihnen erwiesenen Ehre, indem sie eine Gleichbehandlung mit den adligen Fräulein einforderten. Von ihnen kam der Einwand, dass sie zwar von niedrigerem Stand als ihre adligen Mitschwestern seien, aber als Konventualinnen ihnen gleichgestellt. Deswegen baten sie um die Gnade, bei der Verleihung der Kreuze nicht anders behandelt zu werden. Unterstützt wurden sie von den Vorderstädten, die eine Geringschätzung ihrer Töchter und deren Absinken in der Klosterhierarchie fürchteten. Der Engere Ausschuss dagegen verurteilte in einem Schreiben an die Herzogin den "Unfug" der Ablehnung des durch den Landtag akzeptierten Ordens und konnte vermelden, dass zumindest die Ribnitzer Damen zum Einlenken bereit waren. Die Folge war, dass die Dobbertiner bürgerlichen Stiftsfräulein beim Ordensfest am 9. März 1764 ausgeschlossen waren. Ihr Widerstand zog sich zum Teil noch bis November 1787 hin, doch dann gaben auch die letzten beiden nach und akzeptierten das Ordenskreuz in der ihnen zugedachten Form.
Die Herzogin übersandte die Kreuze und Ordensbänder an die Ritter- und Landschaft, die sie wiederum an die Klosterprovisoren weiterreichten. In festlichem Rahmen wurden sie an die Klosterinsassen überreicht. In Dobbertin eröffneten am 9. März Pauken und Trompeten vom Turm aus die Feierlichkeiten, über die anschließend sogar der Altonaische Merkur und die Staats- und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten berichteten. Nach der Predigt und einer Ansprache des Provisors wurden im Gottesdienst ein Schreiben Herzogin Louise Friederikes und die Ordensstatuten verlesen, bevor die Orden im Fräulein-Chor angelegt wurden. Anschließend fand im Amtshaus eine große Festtafel mit Konzert statt. Der Tag beschloss mit einer Illumination und einem Ball, der bis in den Morgen dauerte. Um fünf Uhr früh signalisierten Pauken, Trompeten und Kanonen den Schluss des Festes. Ähnlich festlich ging es in Malchow und Ribnitz zu, wenn auch in Ribnitz ohne Tanz. Als Ausdruck ihrer Dankbarkeit für die den Landesklöstern zuteil gewordene Aufmerksamkeit stifteten die Landstände den Bedienten der Herzogin ein Ehrengeschenk in Höhe von 500 Reichstalern.
1787 fügte Herzogin Louise von Mecklenburg (1756-1808), die Gemahlin Herzog Friedrich Franz’ I., für die im Kloster wohnenden adeligen Konventualinnen einen silbernen Stern, für die bürgerlichen eine Nadel hinzu, die mit dem Buchstaben "L" zu Ehren der Stifterin versehen waren. Auch deren Verleihung war wieder Grund für ein Fest, an dem dieses Mal alle Konventualinnen, auch die bürgerlichen, teilnahmen. Eine weitere Änderung der Ordensdekoration nahm 1852 Großherzogin Auguste (1822-1862) vor. Durch sie erhielten die bürgerlichen, in den Klöstern wohnenden Stiftsdamen das Recht, den Orden, dessen Kreuz weiterhin etwas kleiner war, auch am Schulterband zu tragen wie ihre adeligen Mitschwestern. Das Ordenskreuz an einer Schleife, das auch als "Augustenorden" bezeichnet wurde, trugen fortan Damen, die die volle und zum Teil auch nur die halbe Geldhebung erhielten, aber nicht im Kloster wohnten. Das 1763 gestiftete Gnadenkreuz wurde bis 1918 verliehen.
Dr. Antje Koolman
Quelle
LHA SN 1.1-9 Ordensverleihungen Nr. 3a,3b