Archäologische Denkmalpflege

Das Hauptziel der archäologischen Denkmalpflege besteht darin, Bodendenkmale an Ort und Stelle zu erhalten und die Eigentümer in diesem Sinne zu beraten und zu unterstützen.

Der Aufwand zur Erhaltung eines Bodendenkmals ist in aller Regel sehr gering. Wichtig ist vor allem, das Bodendenkmal vor Erosion und mechanischen Einwirkungen (durch Baggerarbeiten, Tiefpflügen, umstürzende Bäume usw.) zu schützen. In der Land- und Forstwirtschaft stimmen die Ziele der guten fachlichen Praxis in der Regel mit den Zielen des Denkmalschutzes überein. Außerhalb der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen reicht oft schon eine moderate Pflege des Bewuchses aus, um oberirdisch sichtbare Bodendenkmale zu schützen und in einen denkmalwürdigen Zustand zu versetzen.

Besonders empfindlich sind Bodendenkmale gegen Eingriffe in die Substanz. Abgrabungen, Aufschüttungen oder andere Veränderungen des Reliefs können schwere Schäden am Bodendenkmal oder sogar seine Zerstörung bewirken.

Zur archäologischen Denkmalpflege gehört auch der Schutz des Erscheinungsbildes. In vielen Fällen, vor allem natürlich bei oberirdisch sichtbaren Bodendenkmalen, beruht der Zeugniswert auf einer bestimmten Wirkung in der Landschaft. So bleibt zum Beispiel eine Landwehr in ihrer Funktion nur anschaulich, wenn ein Mindestabstand zu ihr gewahrt wird (vergleiche den Abschnitt "Archäologisches Kulturerbe"). Es versteht sich auch von selbst, dass beispielsweise auf einem Hügelgrab kein Hochsitz errichtet werden darf.

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale können für eine touristische Erschließung geeignet sein, das heißt für Besucher zugänglich gemacht und erläutert werden. Die Auswahl der Bodendenkmale sowie Art und Umfang der Arbeiten (insbesondere Pflegearbeiten und Beschilderung) sind vorab mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege abzustimmen.

Für die Beschilderung ist die Richtlinie zur Kennzeichnung von Bau- und Bodendenkmalen (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. März 2009 – VII 460 –) verbindlich. Diese finden Sie unter www.regierung-mv.de. Dadurch soll zum einen ein hoher Wiedererkennungswert erreicht werden, zum anderen sind die vorgesehenen Schilder so gestaltet, dass sie das Erscheinungsbild der Bodendenkmale nicht beeinträchtigen. Die Konstruktion der Schilder ist zudem robust und langlebig.

Auch bei Pflegemaßnahmen ist zu beachten, dass sie den Zeugniswert des Bodendenkmals nicht beeinträchtigen dürfen. Eingriffe in die Substanz des Bodendenkmals, die Rodung von Stubben, Abgrabungen und Auffüllungen aller Art, sonstige Veränderungen der bisherigen Oberfläche, die Anlage von Wegen, Pflasterungen oder Anpflanzungen, der Einsatz von Großtechnik (Bagger, Radlader usw.) und vor allem die Hinzufügung von "Nachbauten" (Brücken, Toren, Türmen usw.) sind deshalb tabu!

Die Erhaltung und Sicherung von Bodendenkmalen kann mit Fördermitteln unterstützt werden. Die Richtlinie und das Antragsformular finden Sie unter www.service.m-v.de.

Die Erhaltungspflicht ist selbstverständlich auch bei der Planung von Baumaßnahmen zu beachten. Die Beratung von Planern und Bauherren durch das LAKD (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 6 DSchG M-V) ist folglich immer auf die Vermeidung oder Reduzierung von Eingriffen gerichtet. Mit dem Verursacherprinzip (§ 6 Abs. 5 DSchG M-V) hat der Gesetzgeber zusätzlich einen ökonomischen Anreiz zur Vermeidung von Eingriffen in Denkmale gesetzt.

Sind genehmigungspflichtige Maßnahmen an einem Bodendenkmal geplant, kann es angeraten sein, eine denkmalpflegerische Zielstellung erarbeiten zu lassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 DSchG M-V). Wenn sie vom LAKD bestätigt wird, ermöglicht sie eine erleichterte Prüfung und damit auch Bearbeitung von Genehmigungsanträgen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 DSchG M-V). Die Form der denkmalpflegerischen Zielstellung ist nicht vorgeschrieben. Um ihren Zweck erfüllen zu können, muss sie jedoch hinreichend aussagekräftig sein. Einen Vorschlag für die Gliederung einer denkmalpflegerischen Zielstellung für Bodendenkmale finden Sie hier.

Nur wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und Eingriffe unvermeidbar sind, kann die Veränderung oder sogar Beseitigung eines Bodendenkmals genehmigt werden (§ 7 DSchG M-V). Der Eigentümer wird damit ganz oder teilweise von der Erhaltungspflicht befreit, muss dafür aber die Kosten für Bergung und Dokumentation (Ausgrabung) übernehmen (§ 6 Abs. 5 DSchG M-V), damit ein "Surrogat" des Bodendenkmals geschaffen werden kann, das auch in der Zukunft noch eine wissenschaftliche Erforschung erlaubt. Das archivfähige Surrogat besteht aus der Dokumentation (Zeichnungen, Fotos, Beschreibungen usw.) und den Funden, die bei der Bergung zu beweglichen Denkmalen geworden und entsprechend zu behandeln sind.