Ehrenamtliche Mitarbeit

Viele Bürgerinnen und Bürger unseres Landes tragen in ihrer Region als ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger dazu bei, das archäologische Kulturerbe zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen.

Ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger wirken vor allem bei der regionalen Erfassung der Bodendenkmale mit, indem sie beispielsweise bei Feldbegehungen Fundmaterial aufsammeln und dadurch Ausdehnung, Art und Alter bisher unbekannter archäologischer Fundstellen ermitteln. Ihre Fundmeldungen bilden die Grundlage für die Registrierung der Bodendenkmale durch die Landesarchäologie. Zugleich erschließen die ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger damit neue Quellen für die archäologische und heimatkundliche Forschung.

Zu ihren Aufgaben gehört weiterhin die regelmäßige Überprüfung bereits bekannter Fundstellen und der obertägig sichtbaren Bodendenkmale in ihrer Region, um zum Beispiel Gefährdungen oder Veränderungen rechtzeitig festzustellen. Darüber hinaus setzen sie sich in der Öffentlichkeit durch Vorträge, Exkursionen oder Veröffentlichungen für Schutz und Pflege des archäologischen Kulturerbes ein.

Ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger können als Vertreter des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege tätig werden (§ 9 Abs. 2 DSchG M-V) und dürfen beispielsweise Grundstücke betreten, um Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes – insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste – dringend erforderlich ist. Sie dürfen als Beauftragte des Landesamtes auch Zufallsfunde bergen (§ 11 DSchG M-V).

Viele bedeutende archäologische Fundstellen sind durch ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger entdeckt worden, dazu zählen auch das bronzezeitliche "Schlachtfeld" im Tollensetal sowie zahlreiche Hügelgräber in den Wäldern. Die Arbeit der ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger trägt darüber hinaus maßgeblich dazu bei, dass das archäologische Kulturerbe rechtzeitig in Plan- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden kann.

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger richtet sich nach dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsvorschrift ehrenamtliche Denkmalpfleger.