Archäologisches Kulturerbe
Großsteingrab Bollewick, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Foto: LAKD M-V/LA
Großsteingrab Bollewick, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Foto: LAKD M-V/LA
Das archäologische Kulturerbe ist ein empfindliches und höchst sensibles Schutzgut: Archäologische Quellen wachsen nicht nach, und was einmal zerstört oder aus dem Zusammenhang gerissen wurde, ist unwiederbringlich verloren. Deshalb muss verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll mit dieser endlichen Ressource umgegangen werden.
Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein wurden auch hierzulande zahlreiche archäologische Stätten ausgeplündert oder zerstört. Erst die Einsicht, dass die "Monumente der Vorzeit" bei fortschreitender Zerstörung bald vollständig aus der Landschaft verschwunden sein würden, bewirkte einen umfassenden staatlichen Schutz. Dadurch konnte immerhin noch ein Teil der Spuren gerettet werden, die das Leben der Menschen seit der letzten Eiszeit in unserer Landschaft hinterlassen hat. Für mehr als 10000 Jahre der Landesgeschichte sind sie die einzige Informationsquelle, aus der wir etwas über das Leben unserer Vorfahren, ihre religiösen Vorstellungen oder über die Entwicklung der Gesellschaftsstrukturen erfahren können. Auch für die letzten 2000 Jahre, für die zuerst vereinzelte, später immer umfassendere schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, ist die Archäologie eine unersetzliche Informationsquelle. Wenn wir verstehen wollen, wie das heutige Mecklenburg-Vorpommern entstanden ist, sind wir auf das archäologische Kulturerbe und seine Interpretation angewiesen.
Hügelgrab bei Woorke, Landkreis Vorpommern-Rügen
Foto: LAKD MV/LA
Hügelgrab bei Woorke, Landkreis Vorpommern-Rügen
Foto: LAKD MV/LA
Im Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird das archäologische Kulturerbe unter dem Begriff des Bodendenkmals zusammengefasst. Die fachliche Bewertung wird vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) als Denkmalfachbehörde im Rahmen der Erfassung (Inventarisierung) der Denkmale (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 DSchG M-V) vorgenommen. Als Entscheidungsgrundlage dient der Kriterienkatalog des § 2 DSchG M-V, nach dem sich die Denkmaleigenschaft aus Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit ergibt. Das Gesetz listet dazu im Einzelnen folgende Kriterien auf:
- Denkmalfähigkeit
- Bedeutend für die Geschichte des Menschen
- Bedeutend für Städte und Siedlungen
- Bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
- Denkmalwürdigkeit
öffentliches Interesse an der Erhaltung aus mindestens einem der folgenden Gründe:- Geschichtliche Gründe
- Künstlerische Gründe
- Wissenschaftliche Gründe
- Volkskundliche Gründe
- städtebauliche Gründe
Das öffentliche Interesse ist zu bejahen, wenn zumindest bei einem größeren Kreis von Sachverständigen oder Interessenten die Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit besteht oder sich diese einem verständigen Betrachter ggf. nach Zuziehung fachlichen Sachverstandes offenkundig erschließt. (DSchG M-V – Kommentar, S. 81)
Bodendenkmale können oberirdisch sichtbar (zum Beispiel Großsteingräber, Hügelgräber, Burgwälle, Landwehren) oder vollständig in der Erde verborgen sein. Geschützt ist in jedem Fall die Substanz, bei oberirdisch sichtbaren Bodendenkmalen auch das Erscheinungsbild. Der Schutz des Erscheinungsbildes erstreckt sich auch auf die Umgebung, soweit diese für den Zeugniswert oder die optische Wirkung des Bodendenkmals von Belang ist. Welcher Abstand jeweils notwendig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden; hierbei kommt es sowohl auf das Bodendenkmal als auch auf das Vorhaben an, das in seiner Umgebung geplant ist. Als Faustformel kann man davon ausgehen, dass innerhalb von Ortslagen ein Abstand von 50 m und außerhalb von Ortslagen ein Abstand von 100 m zum äußeren Rand des Bodendenkmals einzuhalten ist. Bei besonders hohen und großvolumigen Bauwerken – wie zum Beispiel Windkraftanlagen oder Industriehallen – kann auch ein größerer Abstand erforderlich sein, um erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Bodendenkmals zu vermeiden.