Ausgrabungen

Bodendenkmale dürfen nicht zerstört werden. Ist ein Eingriff nicht zu vermeiden, muss der betreffende Teil des Bodendenkmals vorher wenigstens fachgerecht geborgen und dokumentiert werden. Wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen gehören zu den Aufgaben des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde. Werden Maßnahmen nicht von der Denkmalfachbehörde durchgeführt, ist sie für die fachliche Überwachung dieser Maßnahmen zuständig.

Es gibt unterschiedliche Arten von Ausgrabungen:

1. Bergung und Dokumentation (Ausgrabung) im Rahmen von Bauvorhaben

Bei Baumaßnahmen kommt es unvermeidbar zu Eingriffen in Bodendenkmale. Ist die Erhaltung eines Bodendenkmals an Ort und Stelle nicht möglich, müssen die zu beseitigenden Teile des Bodendenkmals fachgerecht geborgen und dokumentiert werden. Ziel ist es, ein archivfähiges "Surrogat" zu schaffen, das aus der Dokumentation (Zeichnungen, Fotos, Beschreibungen usw.), Proben und den geborgenen Funden besteht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Beseitigung des originalen Bodendenkmals wenigstens noch hinreichend Informationen vorhanden sind, die seine künftige wissenschaftliche Erforschung ermöglichen.

Die bisher im Bodendenkmal ("in situ") enthaltenen Funde werden bei der Bergung zu beweglichen Denkmalen, die aufgrund ihrer Aussagekraft zur Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und zur Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen denkmalfähig sind. Ausschlaggebend für die Denkmalwürdigkeit ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung, für das in der Regel die wissenschaftlichen Gründe ausschlaggebend sind. Diese bestehen zum einen darin, die wissenschaftliche Erforschung (Auswertbarkeit) des Bodendenkmals zu gewährleisten, zum anderen aber auch darin, die Nachprüfbarkeit der wissenschaftlichen Ergebnisse sicherzustellen.

Die Bewertung der Funde nach diesen Kriterien erfolgt bereits bei der Bergung und dann nochmals im Rahmen der Aufarbeitung. Bei der Bergung wird grundsätzlich unterschieden zwischen Funden, die unmittelbar aus einem intakten Befund geborgen werden und solchen, die nicht mehr im ursprünglichen Befundzusammenhang angetroffen werden (Oberflächenfunde, Funde aus gestörtem Boden, Lesefunde aus dem Abraum). Funde aus intaktem Befundzusammenhang werden wegen ihrer Aussagekraft, die sich zu großen Teilen auch aus der Fundvergesellschaftung ergibt, vollständig geborgen (geschlossener Fund). Funde ohne ursprünglichen Befundzusammenhang haben dagegen naturgemäß eine verminderte Aussagekraft und werden deshalb nur in Auswahl geborgen (repräsentative Stichprobe).

Bei der Aufarbeitung werden die Funde zunächst gereinigt. Stellt sich bei der Reinigung heraus, dass Funde die Bewertungskriterien nicht erfüllen, werden sie aussortiert. Danach werden die verbliebenen Funde in Listen erfasst, beschriftet, soweit nötig konservatorisch behandelt und schließlich archivfähig verpackt.

2. Forschungsgrabung

Dem Eingriff in das Bodendenkmal ist zugestimmt worden, weil andere Belange – in diesem Fall das Forschungsinteresse – überwiegen und Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Ziel ist auch hier die Schaffung eines archivfähigen Surrogats. Die Bewertung der Funde erfolgt wie unter 1.

3. Rettungsgrabung

Das Bodendenkmal muss geborgen werden, weil eine konkrete Gefährdung besteht, die nicht abgewendet werden kann und die in absehbarer Zeit zur Zerstörung des Bodendenkmals oder von Teilen des Bodendenkmals führen würde (Beispiel: Burgwall am Kap Arkona). Ziel ist auch hier die Schaffung eines archivfähigen Surrogats. Die Bewertung der Funde erfolgt wie unter 1.

Für die Durchführung archäologischer Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern gelten die einschlägigen Richtlinien (Richtlinie für archäologische Ausgrabungen in Mecklenburg-Vorpommern, Grabungsstandards "Ausgrabung und Prospektion – Durchführung und Dokumentation" des Verbandes der Landesarchäologen, Handbuch der Grabungstechnik).