"Strandsuche" in Mecklenburg-Vorpommern

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Weite Sandstrände prägen die Küsten Mecklenburg-Vorpommerns, hier an der Westseite der Insel Hiddensee.

Weite Sandstrände prägen die Küsten Mecklenburg-Vorpommerns, hier an der Westseite der Insel Hiddensee.

Oft wird der Wunsch geäußert, vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD M-V) eine Genehmigung zur "Strandsuche" mit dem Metalldetektor zu bekommen.

Solche Genehmigungen werden vom LAKD M-V aber aus zwei Gründen nicht erteilt:

  1. Das LAKD M-V ist keine Genehmigungsbehörde.
  2. Das LAKD M-V kann Ihnen auch nicht bescheinigen, dass Sie mit Ihrem Metalldetektor am Strand nicht nach Bodendenkmalen suchen, da es weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gibt.

Wenn Sie überlegen, mit einem Metalldetektor an Stränden in Mecklenburg-Vorpommern nach verlorenen Eheringen etc. zu suchen, sollten Sie folgendes bedenken:

  • Das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) gilt überall im Land, völlig unabhängig von Nutzungsart und Eigentumsverhältnissen des Bodens.
  • Auch an Stränden sind Bodendenkmale zu finden. Sie können also niemals ausschließen, dass der Gegenstand, den Ihr Metalldetektor anzeigt, ein Bodendenkmal ist.
  • Auch verlagerte Gegenstände können Bodendenkmale sein.
  • Auch neuzeitliche Gegenstände können Bodendenkmale sein.
  • Die ungenehmigte Suche nach Bodendenkmalen ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Bodendenkmale von hervorragendem wissenschaftlichem Wert werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Wer solche Gegenstände an sich nimmt, begeht u. U. eine Unterschlagung.
  • Alle Bodendenkmale (und auch Gegenstände, von denen dies anzunehmen ist) müssen in jedem Fall unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet und ggf. herausgegeben werden.
  • Alle anderen Gegenstände, die mehr als 10 Euro wert sind (und das sind Eheringe in aller Regel), müssen den nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Behörden gemeldet und ggf. übergeben werden. Der Finder erwirbt kein Eigentum an diesen Gegenständen.

Ein spezielles "Strandrecht", das vermeintlich großzügigere Regelungen für die Aneignung von Gegenständen enthält, gibt es nicht. Die Sonderregelungen der Strandungsordnung sind 1990 abgeschafft worden. Auch sonst ist der Strand kein rechtsfreier Raum, in dem romantische Vorstellungen von erfolgreicher Schatzsuche in Erfüllung gehen.

Wenn das auch gar nicht Ihr Ziel ist, sondern Sie aus kulturgeschichtlichem Interesse heraus an der Erfassung der Bodendenkmale in Mecklenburg-Vorpommern mitarbeiten möchten, dann empfehlen wir Ihnen den Einstieg in die ehrenamtliche Bodendenkmalpflege.