In kürzester Frist. Die Vereinigung zwischen Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum 1. Januar 1934

Archivalie des Monats Januar 2025

Abb. 1: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 23. Dezember 1933 mit intaktem LandesnamenDetails anzeigen
Abb. 1: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 23. Dezember 1933 mit intaktem Landesnamen

Abb. 1: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 23. Dezember 1933 mit intaktem Landesnamen

Abb. 1: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 23. Dezember 1933 mit intaktem Landesnamen

Am 13. Oktober 1933 beschlossen die Restparlamente von Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin im Rostocker Rathaus in getrennt aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Aussprache die Herstellung der staatlichen Einheit beider Mecklenburg. Dergleichen hatte zumindest Strelitz mehr als 200 Jahre lang gescheut, und noch am 10. Oktober 1933 ließ der „Rostocker Anzeiger“ unverhohlen, es sei „kein Geheimnis, daß in Mecklenburg-Strelitz starke Widerstände gegen die Vereinigung mit Mecklenburg-Schwerin bestanden und bestehen“. Ungeachtet dessen wurde sie amtlich-offiziell noch am Tag der Beschlussfassung symbolträchtig im Rostocker Ständehaus verkündet und trat, nachdem am 13. und 24. Oktober die gleichlautenden Landes- bzw. am 15. Dezember das entsprechende Reichsgesetz ergingen, zum 1. Januar 1934 in Kraft.

Die NSDAP-Propaganda suggerierte, dieser Schritt sei gleichsam ein Ergebnis des zwischen 30. August und 3. September 1933 erstmals seit 1929 wieder stattfindenden Nürnberger NSDAP-Reichsparteitages. Vorüberlegungen bzw. Vorarbeiten für die mecklenburgische Vereinigung setzten jedoch weit davor ein. So informierte der mecklenburgische NSDAP-Reichsstatthalter Friedrich Hildebrandt am 26. Juli 1933 Adolf Hitler, dass er sich „wie früher gelegentlich mündlich besprochen“ unverzüglich nach seiner Ernennung zum Regierungskommissar im März des Jahres mit der Frage des Zusammenschlusses befasst habe. Die dem Schreiben als Beleg für seine Aussage beigefügte Konzeption datierte vom 31. Mai 1933. Ungeachtet dessen blieben auf Landesebene selbst Friedrich Hildebrandts Parteigenossen skeptisch. In einer von ihm am 22. September anberaumten Sitzung der beiden mecklenburgischen NSDAP-Landtagsfraktionen wollte keineswegs ungebrochene Begeisterung aufbranden. Vielmehr leisteten die Neustrelitzer Abgeordneten den Ambitionen des Reichsstatthalters nur so widerwillig Folge, dass er sogar Zwangsmaßnahmen erwog. Letztlich obsiegte jedoch die Parteidisziplin.

Abb. 2: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 15. Februar 1934 mit entferntem LandesnamenDetails anzeigen
Abb. 2: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 15. Februar 1934 mit entferntem Landesnamen

Abb. 2: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 15. Februar 1934 mit entferntem Landesnamen

Abb. 2: Stempel des Staatsministeriums Mecklenburg-Strelitz vom 15. Februar 1934 mit entferntem Landesnamen

Zeitnah nach Verabschiedung der Vereinigungsgesetze vom 13./24. Oktober begannen Einleitung und Abstimmung notwendiger Vorbereitungen zur Umsetzung. Noch am 24., des Weiteren am 27. und 31. Oktober sowie am 2. und 9. November fanden in Neustrelitz bilaterale Gespräche der Verwaltungsspitzen beider Länder unter temporärer Hinzuziehung weiterer Fachbeamter statt, um die Ausdehnung des in Mecklenburg-Schwerin geltenden Rechts auf Mecklenburg-Strelitz auszuloten. Thematisiert wurden 72 mehr oder weniger spezielle Rechtsbereiche bzw. Verwaltungszweige, die Abstimmung des Schlussprotokolls und die Behandlung von Personalfragen wurden auf den 20. November terminiert. Die Versetzung der ersten sieben Beamten aus Neustrelitz zum 1. Januar 1934 nach Schwerin erfolgte, nachdem am 20. und 23. November die Verständigung über die Eckdaten der Personalverwendung stattgefunden hatte, am 21. Dezember 1933.

Hingegen fiel offenbar überhaupt erst am 27. Dezember auf, dass es außer hochrangigen Spitzengesprächen wohl noch ein paar mehr vorbereitender Maßnahmen bedürfe, beispielsweise hinsichtlich der Führung und Verwendung neuer Dienststempel. Binnen „kürzester Frist“ sollten die Behörden ihre Bedarfe melden, bis zur Ersatzbeschaffung seien „Schwerin“ und „Strelitz“ auf den bisherigen Stempeln „auszuschneiden“ (Abb. 1-2). So fragwürdig diese angeordnete Manipulierung hoheitlicher Insignien anmutet, so kurios wirkt bisweilen ihr Gebrauch. Offensichtlich umfasste er nicht nur ein paar Tage, denn das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten beispielsweise verfügte wohl erst am 1. August 1934 über neue Stempel, die es als „Meckl. Ministerium“ auswiesen. Und das vormalige Neustrelitzer Innenministerium überantwortete seine sogenannten Stempel-Klischees erst Ende August 1934 dem Hauptarchiv Neustrelitz zur weiteren Verwahrung (Abb. 3).

Abb. 3: Stempel-Klischees des mecklenburg-strelitzschen Innenministeriums und des mecklenburg-strelitzschen Staatsministeriums, gespiegeltDetails anzeigen
Abb. 3: Stempel-Klischees des mecklenburg-strelitzschen Innenministeriums und des mecklenburg-strelitzschen Staatsministeriums, gespiegelt

Abb. 3: Stempel-Klischees des mecklenburg-strelitzschen Innenministeriums und des mecklenburg-strelitzschen Staatsministeriums, gespiegelt

Abb. 3: Stempel-Klischees des mecklenburg-strelitzschen Innenministeriums und des mecklenburg-strelitzschen Staatsministeriums, gespiegelt

Immerhin dauerte es nach dem Stempel-Rundschreiben vom 27. Dezember 1933 nur drei Tage, bis am 30. eine Erste Bekanntmachung zur Ausführung der Vereinigungsgesetze im Entwurf vorlag. Mit ihrer Inkraftsetzung am 25. Januar 1934 wurden staatshoheitliche Gesetze wie Verfassung, Minister-, Beamten-, Hoheitszeichen- und Gerichtsverfassungsgesetz von Mecklenburg-Schwerin rückwirkend zum 1. Januar auf Mecklenburg-Strelitz ausgedehnt, während selbiges für die Fachgesetze aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien erst zum 1. Februar begann. Am 9. März konnte eine Zweite Bekanntmachung veröffentlicht werden, im Lauf des Monats folgten noch zehn weitere und parallel vereinigten sich erste Fachressorts.

Ungeachtet dessen zogen sich diese Abläufe bis Ende Juli 1934, so dass die Angleichung des geltenden Rechts erst Ende August mit der Zwanzigsten Bekanntmachung zumindest vorläufig abgeschlossen werden konnte. Im Detail erstreckte sich der Prozess aber noch über mehr als ein halbes Dutzend Jahre. Wenigstens ebenso lange dürfte, zumindest in Neustrelitz und Umgebung, die Ausprägung einer inneren Einheit gedauert haben. Süffisant ließ der Neustrelitzer Archivar und Historiker Hans Witte das Schweriner Unterrichtsministerium noch Anfang April 1936 wissen: „Für Zusammenschlüsse mit Schwerin besteht in unserer Bevölkerung nicht gerade eine ausgesprochene Bereitwilligkeit.“

Dr. Matthias Manke

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