Mit Verboten gegen die Demokratie. Der Reformverein Neustrelitz protestierte gegen das Versammlungsverbot von Großherzog Georg vom 6. März 1849

Archivalie des Monats Oktober 2025

Mit Erlass vom 6. März 1849 untersagte Großherzog Georg von Mecklenburg-Strelitz (1779-1860) jegliche Volksversammlungen und Volkszüge in der Residenz Neustrelitz. Zugleich warnte er alle Landesbewohner, „sich weder durch Ueberredung, noch durch Einschüchterung oder falsche Vorspielungen zu solchen ungesetzlichen Unternehmungen verleiten zu lassen“. Begründet wurde das Verbot mit der Behauptung, die Versammlungen und Umzüge des Volkes verfolgten den Zweck, „Uns und Unsrer Regierung“ auf diese unerlaubte Weise „Zugeständnisse wegen Einführung einer neuen Landes-Verfassung abzuringen“.

Unterschriftsleiste unter der Petition des Vorstandes des Reformvereins Neustrelitz vom 2. April 1849: Durch sein geschlossenes Auftreten stellte der Vorstand des Reformvereins Neustrelitz 1849 eine Macht dar: Friedrich Genzken, Adolf Glaßbrenner, Moritz Füldner, Dr. David Arndt, Wilhelm Rust, Wilhelm Lütcke, Friedrich Hoth, Theodor Gebecke, Carl Seyberlich, Friedrich Gundlach, N.N. Scharenberg, Johann Huth, Friedrich LangeDetails anzeigen
Unterschriftsleiste unter der Petition des Vorstandes des Reformvereins Neustrelitz vom 2. April 1849: Durch sein geschlossenes Auftreten stellte der Vorstand des Reformvereins Neustrelitz 1849 eine Macht dar: Friedrich Genzken, Adolf Glaßbrenner, Moritz Füldner, Dr. David Arndt, Wilhelm Rust, Wilhelm Lütcke, Friedrich Hoth, Theodor Gebecke, Carl Seyberlich, Friedrich Gundlach, N.N. Scharenberg, Johann Huth, Friedrich Lange

Unterschriftsleiste unter der Petition des Vorstandes des Reformvereins Neustrelitz vom 2. April 1849: Durch sein geschlossenes Auftreten stellte der Vorstand des Reformvereins Neustrelitz 1849 eine Macht dar: Friedrich Genzken, Adolf Glaßbrenner, Moritz Füldner, Dr. David Arndt, Wilhelm Rust, Wilhelm Lütcke, Friedrich Hoth, Theodor Gebecke, Carl Seyberlich, Friedrich Gundlach, N.N. Scharenberg, Johann Huth, Friedrich Lange

Unterschriftsleiste unter der Petition des Vorstandes des Reformvereins Neustrelitz vom 2. April 1849: Durch sein geschlossenes Auftreten stellte der Vorstand des Reformvereins Neustrelitz 1849 eine Macht dar: Friedrich Genzken, Adolf Glaßbrenner, Moritz Füldner, Dr. David Arndt, Wilhelm Rust, Wilhelm Lütcke, Friedrich Hoth, Theodor Gebecke, Carl Seyberlich, Friedrich Gundlach, N.N. Scharenberg, Johann Huth, Friedrich Lange

Hintergrund waren Befürchtungen neuer Demonstrationen am bevorstehenden Jahrestag der revolutionären Ereignisse in Preußens Hauptstadt Berlin vom 18. März 1848. Diese hatten in Deutschland und auch in Mecklenburg eine breite Reformbewegung ausgelöst. In der Folge konstituierten sich im Mai 1848 die Nationalversammlung in Frankfurt am Main und im Oktober 1848 die erste mecklenburgische Abgeordneten-Kammer in Schwerin. Die Zeit war geprägt von Diskussionen über die Grundrechte des deutschen Volkes und die künftige Verfassung für beide Großherzogtümer. Wegen des in Teilen undemokratischen Wahlgesetzes war es am 7. September 1848 in Mecklenburg-Strelitz zu zahlreichen Petitionen, einer Volksversammlung in Alt-Strelitz und einem Marsch einer größeren Volksmenge zum Schloss Neustrelitz gekommen. In Anbetracht dieses von Großherzog Georg als existenzbedrohlich und höchst anmaßend empfundenen Aufmarsches sah er sich veranlasst, das Wahlgesetz zu ändern. Er wurde zudem mit der Forderung nach Abberufung seiner Minister konfrontiert, die er durch Rücktritte derselben bereits am folgenden Tag entschärfen konnte. Großherzog und Regierung sahen sich mit einer Reihe von Petitionen konfrontiert, insbesondere der im April 1848 gegründeten strelitzschen Reformvereine und des vom Literaten Adolf Glaßbrenner (1810-1876) geleiteten Geselligen Vereins für politische und soziale Bildung zu Neustrelitz. Das großherzogliche Haus betrachtete die Vertreter der Reformbewegung, wie Daniel Sanders (1819-1897), Karl Petermann (1807-1866) und Adolf Glaßbrenner, als „niederträchtige Radikale“ und als „Wühler“. Zur Sicherung der Monarchie und Verhinderung einer parlamentarischen Demokratie sowie zur Bewahrung der Ständeordnung und der Eigenstaatlichkeit des kleinen Großherzogtums gingen Fürst und Regierung geschickt vor. Durch das scheinbare Eingehen auf einige Reformverlangen vertrauten die Reformer dem Großherzog als „volksnahe[m] Landesvater“. Er fügte sich jedoch nur, „um wiederzuerlangen, was durch die von Strelitz unterstellte Ängstlichkeit und Kleingeistigkeit der Schweriner Regierung vorübergehend aufgegeben werden musste“ (René Wiese 2018). Neben der Taktik des Hinhaltens und Aussitzens wurde mit Verboten gearbeitet, wie die Untersagung von Volksversammlungen und Volkszügen in und nach Neustrelitz.

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Siegel des Reformvereins Neustrelitz

Siegel des Reformvereins Neustrelitz

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Die strelitzschen Reformer, die den Veränderungsprozess im Land angestoßen hatten und diesen für unaufhaltsam ansahen, waren über den als Versammlungsverbot in der Öffentlichkeit verstandenen Erlass erstaunt und entrüstet. Schließlich hatten sie durch persönliches Einschreiten dafür gesorgt, dass die Volksversammlungen letztlich ohne Blutvergießen und weitgehend gewaltfrei verliefen. Die Mitglieder des Reform-Vereins Neustrelitz trafen sich am 1. April 1849 und berieten über den Umgang mit dem Verbotserlass. Der Vereinsvorstand stellte fest, dass laut § 19 der Grundrechte des deutschen Volkes Versammlungen unter freiem Himmel nur dann verboten werden können, wenn diese eine „dringende Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit“ darstellen. Diese Einschränkung des Versammlungsrechts auf der Grundlage von vagen und nicht belegbaren Gerüchten lasse die großherzogliche Entscheidung als unbegründet und unglaubwürdig erscheinen. Der aus 16 namhaften Neustrelitzer Einwohnern bestehende Vorstand fragte bei der Landesregierung mit Schreiben vom 2. April 1849 an, ob „Volksversammlungen in Neustrelitz schlechthin“ und „auf unbestimmte Zeit“ verboten seien? Unter dem 10. April erwiderte die Landesregierung, dass der Erlass „nicht zurückgenommen werde. In jetziger Zeit politischer Aufregung“ seien Teilnahmen an solchen Versammlungen strafbar.

Die nachfolgenden Bemühungen des Reform-Vereins, den Regierungserlass mit Unterstützung der Abgeordneten-Kammer in Schwerin zu revidieren, scheiterten. Trotz des Hinweises der Abgeordneten-Kammer auf die einschränkende Regelung des § 160 der deutschen Reichsverfassung, wonach ein „Verbot von einzelnen Volksversammlungen unter freiem Himmel nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ zulässig ist, sah die Mecklenburg-Strelitzsche Landesregierung keine Veranlassung zur Rücknahme ihres Erlasses. Das Verbot aus dem Jahr 1849 wurde erst unter der Regierung von Großherzog Adolph Friedrich V. (1848-1914) im Jahr 1909 aufgehoben.

Dieser Vorgang aus der Mitte des 19. Jahrhunderts erinnert an den dornenreichen mecklenburgischen Weg zur Verwirklichung von Bürgerrechten und an den hohen Wert der uns heute so selbstverständlichen Vereins- und Versammlungsrechte.

Bernd Schattinger

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