Die zweite Hauptlandesteilung von 1621
Archivalie des Monats März 2025


Abb.: Zweite mecklenburgische Hauptlandesteilung vom 3. März 1621
Foto: LHAS, 1.1-14, Nr. 243
Abb.: Zweite mecklenburgische Hauptlandesteilung vom 3. März 1621
Foto: LHAS, 1.1-14, Nr. 243
Nachdem die Fürstenbrüder Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. kurz nach ihrem Amtsantritt 1611 mit dem Fahrenholzer Vertrag die Ämter und Einkünfte ihrer jeweiligen Landesteile geteilt hatten, stellte sich keine familiäre oder politische Entspannung ein. Der ältere Bruder Adolf Friedrich in Schwerin drang auf eine sogenannte Totaldivision des Landes, also die klare Zweiteilung aller politischen und kirchlichen Rechte und Zuständigkeiten. Dafür ging er nicht nur auf Konfrontationskurs mit seinem jüngeren Bruder, indem er mit voller Absicht in die Politik von dessen Residenzstadt Güstrow eingriff, sondern auch mit den Landständen, denen er 1612 ungnädig mitteilte, keine Landtage mehr einzuberufen. Vorausgegangen war, dass einige adlige Mitglieder der Stände anlässlich einer Taufe bei Johann Albrecht II. wegen der Landesteilung vorgesprochen hatten, was Adolf Friedrich als Affront aufgefasst hatte. Sie hätten zuerst zu ihm kommen und sich ohnehin nicht eigenmächtig dazu kollektiv beraten dürfen. Ihm missfiel, dass sowohl die Stände als auch sein Bruder gegen die strikte Teilung waren.
Das Problem war, dass keiner der Brüder ohne Landtage – die gemeinsam einzuberufen waren – Kredite bekommen und die Schulden ihres Hauses nicht wie, in früheren Verträgen festgelegt, durch die Stände übernommen werden konnten. Das stellte sich spätestens mit dem Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 als gravierend dar. Die Landschaft musste zum Schutz des Landes herangezogen und Geld für die außenpolitischen Verbindlichkeiten beschafft werden, unter anderem, da Mecklenburg als Teil des Niedersächsischen Reichskreises in kriegerischen Angelegenheiten als Teil eines größeren Verfassungsgebildes agieren musste. Für Adolf Friedrich kam erschwerend hinzu, dass sich Johann Albrecht II. seit Mitte der 1610er Jahre immer mehr dem Calvinismus geöffnet hatte und mit seiner Heirat mit Elisabeth von Hessen-Kassel auch offen konvertiert war. Der Ältere befand sich in der Abwehr dieser Konfession in Übereinstimmung mit den ebenso streng lutherischen Landständen. Um aber seine Oberhoheit weiterhin zu demonstrieren, überließ er es Johann Albrecht II., zunächst einen kleineren Landtag nur in seinem Landesteil einzuberufen.
Erst Ende 1620, nach über acht Jahren, wurde für Anfang 1621 ein neuer Gesamtlandtag nach Güstrow einberufen. Im Zuge dessen wurde die weitergehende Landesteilung im Anschluss an die Fahrenholzer Teilung beschlossen, die in der späteren Historiographie als Zweite Hauptlandesteilung bezeichnet wurde (die erste war die Vierteilung des Landes 1234 unter den Enkeln Heinrich Borwins). Die Landstände erhielten im Zuge dessen einen 49 Punkte umfassenden Assekurationsrevers als Antwort auf ihre Beschwerden und Anliegen. Im Gegenzug sagten sie zur Schuldenerlegung eine Summe von 1.000.000 Gulden zu.
Das eigentliche Hauptdokument bildet ein brüderlicher Erbvertrag, datiert auf den 3. März 1621. Hierin wurde festgelegt, dass Adolf Friedrich und seine Nachfahren den Schweriner, Johann Albrecht II. und seine Nachfahren den Güstrower Landesteil mit einem Großteil der dort belegenen Rechte und Pflichten regieren sollen. Ziel war, wie immer in solchen Familienverträgen, der Erhalt der „Unterthanen Prosperitet, Gedey und Aufnehmen, auch beständiger Erhaltung brüderlicher Correspondentz, Lieb und Einigkeit […].“ Wirklich ruhiggestellt wurden die brüderlichen Spannungen zeitweilig aber vor allem durch die Bedrückungen des Krieges; sie traten nach dem Wallensteinschen Exil 1631 erneut hervor.
Erst seit diesem Vertrag wurden auch die Namenszusätze Mecklenburg-Schwerin bzw. Mecklenburg-Güstrow verwendet. Eine wirkliche Totaldivision gelang jedoch nicht. Angesichts der vormodernen Undefiniertheit und Verflochtenheit der verschiedenartigen formellen und informellen Rechte und Pflichten wäre sie schon vom Grundsatz her höchstens annäherungsweise zu erreichen gewesen. Gemeinsam blieben den Brüdern unter anderem die Landtage mit den Kontributionen, das Hofgericht, die Universität, die Frauenklöster sowie die Münzordnung. Johann Albrecht II. hatte, um nach zähen Verhandlungen endlich zu einer Lösung zu kommen, insbesondere beim Religionsthema Zugeständnisse gemacht. So blieb das ius episcopale, das Kirchenrecht, gemeinsam, womit es dem Jüngeren nicht möglich war, in seinem Landesteil über seinen Hof hinausgehende Veränderungen anzustellen. Er hatte ebenso versucht, den Güstrower Dom unter seine Kontrolle zu bringen, was nicht akzeptiert wurde. Nur seine höfischen Veranstaltungen konnte er dort nach reformiertem Ritus vollziehen, womit sein Glauben immerhin eine begrenzte Anerkennung fand. Nach seinem Tod 1636 ging Adolf Friedrich jedoch erwartungsgemäß und letztlich erfolgreich daran, den neuen Glauben in Mecklenburg auszulöschen.
Die Bestimmungen des Erbvertrages von 1621 hatten nicht lange Bestand. Nachdem Johann Albrechts II. Sohn Gustav Adolf 1695 ohne männliche Erben starb, kam es zu Erbauseinandersetzungen unter den Fürsten der Schweriner Linie. Die Probleme wurden im Hamburger Vergleich 1701, der sogenannten Dritten Hauptlandesteilung, beigelegt. Im Zuge dessen wurde neben dem sich vergrößernden Teil Mecklenburg-Schwerin der kleinere neue Landesteil Mecklenburg-Strelitz gebildet.
Anselm Pell
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