Die Hufschmiede in Altenhagen im Landkreis Rostock

Denkmal des Monats Januar 2025

Abb. 4. Schmiedegehöft Altenhagen 1 mit der langgestreckten Scheune als südliche Grundstücksbegrenzung, Luftbild 1953.Details anzeigen
Abb. 4. Schmiedegehöft Altenhagen 1 mit der langgestreckten Scheune als südliche Grundstücksbegrenzung, Luftbild 1953.

Abb. 4. Schmiedegehöft Altenhagen 1 mit der langgestreckten Scheune als südliche Grundstücksbegrenzung, Luftbild 1953.

Abb. 4. Schmiedegehöft Altenhagen 1 mit der langgestreckten Scheune als südliche Grundstücksbegrenzung, Luftbild 1953.

Altenhagen in der Gemeinde Lohmen und im Amtskreis Güstrow Land gehört seit dem 13. Jahrhundert zu den historischen Besitzungen des Klosters Dobbertin. Als Fürst Nikolaus I. 1237 dem Kloster seinen bisherigen Besitz bestätigte, erweiterte er ihn u.a. um Wolframshagen, einem Waldhufendorf, das durch Rodung von Waldflächen nur wenige Jahre zuvor entstanden war. Als 30 Jahre später auf einem weiteren Waldstück des Klosters Dobbertin, in dem ein slawisches Dorf gelegen haben soll, Nienhagen (Neuhagen) gegründet wurde, erhielt Wolframshagen wohl als älteres Pendant seinen heutigen Ortsnamen. Altenhagen gehörte zu den „nördlichen fruchtbaren Landschaften im Klosterbereich Dobbertin“. Wie Franz Engel 1934 ermittelt hat, gehörten zu den acht Gehöften mit ihrem “Nebenland“ (Hof, Garten und Worte) eine Hufe Ackerland jenseits der Straße. Etwas abseits davon lag an der Bresenitz eine Mühle und in der Preußischen Landesaufnahme von 1914 (Abb. 1) ist östlich die Lohmer Ziegelei verzeichnet. Östlich der Schmiede überquerte bis etwa 1850 die Hamburger Fahrpost auf der Landstraße Güstrow-Parchim die Bresenitz.1

In dem sich über knapp einen Kilometer erstreckenden Straßendorf Altenhagen, deren 1819 gezählte 126 Einwohner aus Hüfnern, Tagelöhnern, Dienstpersonal, Schmied und „Schulmeister“ samt Familien bestanden, bildet das Schmiedegehöft den südöstlichen Ortsrand. Die Schmiede wurde gemäß Giebelinschrift „1880“ von dem Hufschmied Friedrich Müller erbaut und stellt in ihrer Ausstattung ein Kleinod agrarwirtschaftlichen Gewerkes in Mecklenburg-Vorpommern dar. Das weitläufige Schmiedegehöft, ein ehem. Dreiseithof, besteht aus dem breitgelagerten und weit in den Hof zurückgesetzten, traufständigen Backsteinwohnhaus unter Krüppelwalmdach von 1907 und dem aus Kalkstein errichteten Stall, einem Fachwerkzwischenbau von 1925 und der zur Straße giebelständigen Schmiede an der nördlichen Grundstücksgrenze (Abb. 2-3). Ursprünglich stand an der südlichen Grundstücksgrenze eine repräsentative Scheune, die auf dem Luftbild von 1953 noch zu erkennen ist (Abb. 4).

Die Schmiede in Altenhagen fand bereits in der DDR als Zeugnis der Produktions- und Verkehrsgeschichte Eingang in die Denkmalliste des Kreises Güstrow. Es handelt sich um einen giebelständigen, eingeschossigen Backsteinbau mit Torlängseinfahrt und Fachwerkgiebel, der hofseitig mit Schauer zum Unterstand der Pferde geöffnet ist (Abb. 5). Dieser wie auch die innen am Deckenbalken hängenden Hufeisenrohlinge verweisen auf die Arbeitsstätte eines Hufschmieds (Abb. 6). Zeugt das heutige Gebäude vom ländlichen Bauen Ende des 19. Jahrhunderts, gewährt das Innere mit dem Kernstück der Esse und dem Kopfsteinpflaster des Fußbodens Einblick in eine ältere Zeitschicht, die bis in die Zeit vor 1800 reicht (Abb. 7). Jüngere technische Ausstattungen wie Transmissionen für Bohr-, Dreh- und Schleifmaschine dokumentieren die kontinuierliche Nutzung bis in das 20. Jahrhundert. Als frühestes kartographische Zeugnis verzeichnet die Wiebeking-Karte von 1786 die Schmiede an ihrem heutigen Standort (Abb. 8).

„Bei gehörigem Fleiße und guter Lebensweise“ – Aus Schmiede Seemann wird Schmiede Müller

Abb. 9. Pachtvertrag des Klosters Dobbertin über die Schmiede in Altenhagen mit den Unterschriften der Provisoren des Klosters Blücher und Barmer sowie des Klosterhauptmanns von Oertzen und des Schmiedes Seemann am 24. Juni 1831 und in Erweiterung des Vertrages vom 21. Juli 1837 auch mit der Unterschrift Carl Müllers.Details anzeigen
Abb. 9. Pachtvertrag des Klosters Dobbertin über die Schmiede in Altenhagen mit den Unterschriften der Provisoren des Klosters Blücher und Barmer sowie des Klosterhauptmanns von Oertzen und des Schmiedes Seemann am 24. Juni 1831 und in Erweiterung des Vertrages vom 21. Juli 1837 auch mit der Unterschrift Carl Müllers.

Abb. 9. Pachtvertrag des Klosters Dobbertin über die Schmiede in Altenhagen mit den Unterschriften der Provisoren des Klosters Blücher und Barmer sowie des Klosterhauptmanns von Oertzen und des Schmiedes Seemann am 24. Juni 1831 und in Erweiterung des Vertrages vom 21. Juli 1837 auch mit der Unterschrift Carl Müllers.

Abb. 9. Pachtvertrag des Klosters Dobbertin über die Schmiede in Altenhagen mit den Unterschriften der Provisoren des Klosters Blücher und Barmer sowie des Klosterhauptmanns von Oertzen und des Schmiedes Seemann am 24. Juni 1831 und in Erweiterung des Vertrages vom 21. Juli 1837 auch mit der Unterschrift Carl Müllers.

Schon 1682 hatte das Klosteramt Dobbertin die Schmiede in Altenhagen als Schmiedegut verpachtet.2 1832 wird in einem protokollierten Rechtsakt in Gegenwart der Herren von Blücher auf Suckow und Klosterhauptmann von Oertzen auf Leppin als Vertreter des Dobbertiner Klosters die Übergabe der Schmiede in Altenhagen an Carl Müller geregelt.3

Am 18. Februar 1832 erschien nämlich der Schmiedemeister Seemann aus Altenhagen vor Klostervorstehern im Kloster Dobbertin mit der Bitte: „sein seit Johannis v.J. aquiriertes Pachtrecht der Schmiede zu Altenhagen an den Schmiedegesellen Carl Müller, derzeit zu Badendieck bei seinem daselbst als Hufenpächter wohnenden Vater indiren, und schon zu Johannis d.J. fundiren zu dürfen. Der ebenfalls erschienene Schmied Carl Müller in Begleitung seines Vaters erklärte sich gleichstimmig mit diesem Gesuche und dem Inhalt des Pachtcontracts. „Ueberdies erklärte auch der Vater des Carl Müller, Christoph Müller, Hufenpächter zu Badendieck, daß er die Absicht habe und hiermit verspreche, seinen oben genannten Sohn zu unterstützen und in seiner neuen Wirthschaft einzurichten, daß derselbe bei gehörigem Fleiße und guter Lebensweise seine neue Wirtschaft anfangen und sein Handwerk gehörig betreiben könne.“4

Diesem Protokoll ging oben erwähnter, 16 Paragraphen umfassender Pachtvertrag vom 24. Juni 1831 zwischen dem Kloster Dobbertin und Schmiedemeister Seemann voraus (Abb. 9). Darin wurde „an den Schmiedemeister Seemann zu Kammin, die dem Kloster gehörende Schmiede zu Altenhagen mit den dazu gehörenden Gebäuden, Acker, Wiesen und Garten […] von Johannis 1831 bis dahin 1837 […] zur ordnungsmäßigen landwirtschaftlichen Benutzung“ verpachtet. Sollten während dieser Pachtperiode „neue Bauten nöthig und bewilligt werden“, so übernimmt nach § 6 selbige das Amt, wohingegen der Pächter „alle anfallenden Reparaturen mit Einschluß der Dächer ohne Vergütung beschaffen“ muss. Auch „alle Unglücksfälle, welche […] im Laufe dieser Pachtjahre eintreten, trägt der Pächter ohne Vergütung, wozu auch Schäden, die „der Sturmwind an den Dächern verüben wird“, gehören. Nur wenn „ganze Gebäude umgeworfen werden oder ohne Pächter und den Seinigen Gefahr im Feuer vergehen, so trägt das Amt den Schaden an den Gebäuden.“5 Die jährliche Pacht betrug 134 Reichsthaler, die bei Vertragsabschluss einmal im Ganzen und danach gemäß § 14 in Raten quartalsweise zu Michaelis, Weihnachten, Ostern und Johannis zu zahlen war. Klar war im § 12 geregelt, dass „bei eintretendem Unvermögen des Pächters zur Pachtzahlung […] in solchem Fall der Contract sofort erloschen“ und die Pachtung zur uneingeschränkten Verfügung an das Klosteramt zurückfällt.6

Zum Schmiedezwang war in § 2 vereinbart: „Aller Schmiedezwang des Hofes Neuhof e.p. hat aufgehört, so wie der bei den Dörfern Alten- und Nienhagen und Oldenstorff, jedoch mit der Einschränkung, daß wenn alle oder einzelne Hauswirthe […] den bisher gebräuchlichen Schmiedezwang beibehalten möchten, daß der Schmiedepächter verleitet ist, diesen Schmiedezwang nach herkömmlicher Art in Ausübung zu bringen.“7 Wie wichtig die Aufhebung des Schmiedezwangs war, spiegelt der 40 Jahre später und über zwei Jahre, 1873 bis 1875, andauernde Rechtsstreit der Mühlen- und Schmiede-Erbpächter von Oldenstorf, Garden, Gerdshagen, Altenhagen und Nienhagen gegen das Klosteramt Dobbertin und dessen Mahl- und Schmiedezwang wider. Hintergrund war u.a. die ab 1. Januar 1873 neu in Kraft gesetzte deutsche Gewerbeordnung, unter deren aufgehobenen Berechtigungen auch der Schmiedezwang fiel. Der besagte, dass Erbpächter dem Mahl- und Schmiedezwang, „nach der ihm jedoch in nicht weiterer Entfernung als eine Meile anzuweisenden Mühle und Schmiede unterworfen sind.“8

Auch thematisierte der Pachtvertrag von 1831 damals noch gegenwärtige Kriegsbedingungen. So regelt § 8, dass „Kriegsschäden, Durchmärsche, Einquartierungen und Lieferungen die in solchen Fällen gegeben werdenden Landesgesetze die etwaige Vergütung“ bestimmen und Pächter bei Verlust des Eigentums keinen Ersatz vom Kloster-Amt erhoffen können. Darüber hinaus soll der Pächter jeweils 3 Scheffel Roggen, Gerste und Hafer sowie Holz zur Feuerung erhalten und mit seinem ganzen Vermögen für jeden Schaden, der dem Kloster durch sein oder der Seinigen Verschulden erwächst, haften.9

Mit Ablauf oben genannter Pachtzeit wurde ein neuer Pachtvertrag, nunmehr mit 20 Paragraphen geschlossen, `in dem Schmiedemeister Carl Müller zu Altenhagen von Johannis 1838 nachstehende zum Schmiedegehöfte zu Altenhagen gehörende Gegenstände überlassen wurden: Die zu dem Schmiedegehöfte gehörenden Gebäude, jedoch ohne den Grund und Boden, worauf sie errichtet sind, nämlich Wohnhaus, Schmiede, Scheune und ein Stallgebäude mit dazugehörenden Befriedigungen, Schmiedeöfen und Kammern´. Im Unterschied zu dem älteren Pachtcontract musste Carl Müller nun die Gebäude bei der Ritterschaftlichen Brandkasse versichern lassen, eine Verpflichtung, die erst 1921 aufgehoben wurde.10

Vom Vater zum Sohn mit großherzoglicher Bestätigung

Abb. 10. Titelseite der Landesherrlichen Bestätigung des Erbpachtcontracts durch Großherzog Paul Friedrich, 12. Juli 1839.Details anzeigen
Abb. 10. Titelseite der Landesherrlichen Bestätigung des Erbpachtcontracts durch Großherzog Paul Friedrich, 12. Juli 1839.

Abb. 10. Titelseite der Landesherrlichen Bestätigung des Erbpachtcontracts durch Großherzog Paul Friedrich, 12. Juli 1839.

Abb. 10. Titelseite der Landesherrlichen Bestätigung des Erbpachtcontracts durch Großherzog Paul Friedrich, 12. Juli 1839.

Bei der Schmiede in Altenhagen handelt es sich um eine Erbpachtschmiede wie die im Landeshauptarchiv Schwerin befindliche Landesherrliche Bestätigung des Großherzogs Paul Friedrich (1800-1842) bezeugt (Abb. 10-11), worin es heißt:

„Wir Paul Friedrich von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr urkunden und bekennen hiermit für uns und unseren Successoren, regierende Großherzoge von Mecklenburg, gegen Jedermann, daß Wir, nach vorausgegangener commissarischer Untersuchung in die von dem Klosteramte Dobbertin mit landständischer Genehmigung beauftragte anderweitige Regulierung der Bauernschaft zu Altenhagen bewilligt und von den in Folge dieser Regulierung zwischen den Vorstehern des Klosters Dobbertin als Vorabpächtern und dem Schmiedemeister Carl Müller zu Altenhagen als Erbpächter über das dortige Schmiedegehöft abgeschlossenen Erbpachtcontract, so wie solcher mit einigen auf unsern Befehl darin vorgenommenen Abänderungen in Urschrift“ mit Bedingungen und „kraft dieser in allen seinen Puncten wissentlich und wohlbedächtlich bestätigt haben […] Urkundlich unter Unserm Handzeichen und Siegel gegeben durch Unsere Regierung, Schwerin, am 12. July 1839“.11

Die Linie der Erbpachtschmiede Müller in Altenhagen begann mit Christoph Friedrich Müller und seinem Sohn Carl Heinrich Müller (1802-1871), der 1839 den Erbpachtvertrag über die Schmiede in Altenhagen unterschrieb. In der Folge ging die Schmiede (zumeist) an die ältesten Söhne an Friedrich Heinrich Müller (1838-1908), Hellmuth Wilhelm Müller (1878-1964) und zuletzt an den Hufschmied Herbert Müller (1910-2000), der 1975 die Esse ein letztes Mal befeuerte. Dessen Sohn durfte nach eigener Aussage das Handwerk des Hufschmieds nicht weiterführen.12

Der Hufschmied in Mecklenburg im 19. Jahrhundert

Abb. 12. Schmiede in Altenhagen, Giebelinschrift des Bauherrn Friedrich Müller mit Datierung 1880, als das Gebäude wohl in der Außenhülle erneuert wurde, 2024.Details anzeigen
Abb. 12. Schmiede in Altenhagen, Giebelinschrift des Bauherrn Friedrich Müller mit Datierung 1880, als das Gebäude wohl in der Außenhülle erneuert wurde, 2024.

Abb. 12. Schmiede in Altenhagen, Giebelinschrift des Bauherrn Friedrich Müller mit Datierung 1880, als das Gebäude wohl in der Außenhülle erneuert wurde, 2024.

Abb. 12. Schmiede in Altenhagen, Giebelinschrift des Bauherrn Friedrich Müller mit Datierung 1880, als das Gebäude wohl in der Außenhülle erneuert wurde, 2024.

Eine Initiative zur besseren Ausbildung der Hufschmiede startete der Mecklenburger Tierarzt Gustav Johann Georg Friedrich Flemming mit dem Hufbeschlags-Katechismus zum Unterrichte und zur Selbstbelehrung für Hufschmiede, zunächst in den Großherzogtümern Mecklenburg.

Ähnlich dem christlichen Katechismus war es ein Handbuch der Unterweisung in den Grundfragen, die in diesem Fall auf das Tierwohl zielten, dem Flemming ein Motto im Sinne spätaufklärerischen Nützlichkeitsdenkens vorangestellt hatte: „Durch einen naturgemäßen Beschlag können die Hufe gesund und somit auch die Pferde zu jedem Dienste brauchbar erhalten werden, denn wenn z.B. das Leid des Pferdes noch so schön, der Kopf noch so edel, die Augen noch so feurig und der Schweif gut getragen würde, die Hufe dagegen gebrechlich und krank wären, und das Pferd nicht gehen, sondern nur fressen könnte, so würde dasselbe seinem Herrn gewiss mehr schädlich als nützlich sein.“13

Der 1824 in Plate bei Parchim geborene Gustav Johann Georg Friedrich Flemming legte nach dem Studium an der Landwirtschaftsakademie 1847 in Rostock die Prüfung zum Staatstierarzt ab. Er praktizierte zunächst in seiner Heimatstadt, zog 1849 nach Lübz und promovierte 1850 an der Universität Jena und war zudem Sekretär des Mecklenburgischen Tierärztevereins. 1853 gab er mit Hilfe des Geheimen Finanzrates Johann Christian Heinrich Satow, der das Manuskript „mit vielem Interesse gelesen“ und mit Anmerkungen versehen hatte, den Hufbeschlagskatechismus heraus.

Als Ziel des Buches formulierte Flemming in der Vorrede zwei Dinge: „die Verwerthung meiner auf das Werk verwandten Mühe und Zeit so gut wie möglich zu sichern“ und „um dem [Patriotischen] Vereine Gelegenheit zu geben, eine bereits bewilligte Summe Geldes auf den Ankauf einiger Hundert Exemplare eines auf die Fassungskraft und das praktische Bedürfniß der Hufschmiede berechneten Leitfadens zur unentgeltlichen Vertheilung“ zu verwenden. „Denn kaufen […] würden die wenigsten Schmiede ein solches Buch und die bloße Herausgabe auch des besten Buches würde wenig nutzen, wenn es nicht von denen, für die es geschrieben, gelesen würde.“14

Wie nötig eine auf das Tierwohl ausgerichtete Ausbildung von Hufschmieden war, wird deutlich, als Flemming die zeittypischen Zustände charakterisiert, wo „viele schöne Pferde durch die Schuld unwissender Schmiede für Lebenszeit zu qualvollen Schmerzen bei jedem Schritt und Tritt verdammt werden […]“. Obwohl es auch „viele geschickte und tüchtige Schmiede“ gibt, konstatiert er „bei der größeren Mehrzahl [...] Unwissenheit, Gleichgültigkeit und nicht selten auch Eigensinn und Rohheit“ als „Ursachen so mancher Beschlagsfehler“. Dieser Kritik, die auch auf die „anmaßende Leitung und Vorschrift“ durch Kutscher und Knechte sowie die daraus resultierende Ablehnung von Verantwortlichkeit bei misslungenem Beschlag zielte, sollte „vorliegendes Büchlein“ entgegenwirken. Er plante das Buch als Leitfaden eines „für Hufschmiede einzuführenden Unterrichts“, um, „an mehreren Orten des Landes qualifizierte Tierärzte mit der Unterrichtung angehender Hufschmiede zu beauftragen.“15

Auch in diesem Spiegel stellt die Schmiede in Altenhagen ein beredtes und authentisches Zeugnis ihrer über Jahrhunderte reichenden Geschichte dar. Aufgrund des geschichtlichen Zeugnis- und Dokumentationswertes für die Siedlungsgeschichte und durch beispielhafte Ausprägung eines Gebäudetypus besteht an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse. Sie besitzt überdies im Rahmen der Orts- und Landesgeschichte Bedeutung für die Wirtschafts-, Technik- und Sozialgeschichte sowie für die Geschichte der Familie Müller, die über Generationen die Erbpacht-Schmiede betrieb (Abb. 12).

Silke Dähmlow

Fußnoten

1 Vgl. Heinz Koch: Die Bauern- und Waldarbeiterdörfer im Naturpark – Altenhagen, in: Die Bauern- und Waldarbeiterdörfer im Naturpark und seinem Umfeld. Aus Kultur und Wissenschaft, H. 7, hrsg.v. Förderverein Naturpark Nossentiner/ Schwinzer Heide, 2012, S. 47f.

2 LHA Schwerin, 3.2.-3/1 Landeskloster/Klosteramt Dobbertin. Nr. 3305, zit. nach Wikipedia-Eintrag „Lohmen“, abgerufen am 06.01.2025.

3 LHA Schwerin, 5.12 – 9/1 Landratsamt Güstrow, Signatur 3, Protocollum gehalten zu Dobbertin den 18. Februar 1832.

4 Ebd.

5 LHA Schwerin, 5.12 – 9/1 Landratsamt Güstrow, Signatur 3, Pachtvertrag zwischen Klosterhauptmann und Beamten zu Dobbertin als Verpächter und Schmiedemeister Seemann zu Kammin als Pächter, unterzeichnet von Barner, Blücher und von Oertzen sowie Seemann, Dobbertin, am 24. Juni 1831. 1837 unterzeichnete auch Carl Müller diesen, nunmehr mit dem Übergabeprotokoll ergänzten Pachtvertrag.

6 Ebd., §§ 14 und 12.

7 Ebd., § 2.

8 Vgl. LHA Schwerin, 2.23-3 Justizkanzleien Schwerin, Rostock und Güstrow (1569-1879), 22417, Akten betreffend Rohloff, Schulze, Oldensdorf sowie Erbpächter zu 1873 – 1876, Oldensdorf, Altenhagen, Garden, Gerdshagen und Nienhagen wegen Mahl- und Schmiedezwanges.

9 LHA Schwerin, Landratsamt Güstrow, Signatur 3, Pachtvertrag zwischen Kloster Dobbertin und dem Schmied Seemann vom 24. Juni 1831.

10 LHA Schwerin, 5.12 – 9/1 Landratsamt Güstrow, Signatur 3, Pachtvertrag zwischen Kloster Dobbertin und dem Schmied Carl Müller vom 18. Juni 1838.

11 LHA Schwerin, Akte 5.12-9/1 Landratsamt Güstrow, Signatur 3, Großherzog von Mecklenburg Paul Friedrich: Landesherrliche Bestätigung des über das Schmiedegehöft zu Altenhagen abgeschlossenen Erbpachtcontracts, 12. Juli 1839.

12 Die Namen der Hufschmiede in Altenhagen verdanke ich Herrn Eckard Müller (Altenhagen), der mir den Familienstammbaum zur Verfügung stellte.

13 Hufbeschlags-Katechismus zum Unterrichte und zur Selbstbelehrung für Hufschmiede, zunächst in den Großherzogtümern Mecklenburg, abgefasst von Gustav Johann Georg Friedrich Flemming, Laage 1853.

14 Ebd., Vorrede, S. IV

15 Ebd., Vorrede, S. V

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